Am 11. Februar 2019 berichtete u. a. der Tagesspiegel über das von der ARD im Auftrag erstellte „Framing-Manual“. 120.000 EUR lässt sich die ARD diese sehr umstrittene Sprechanweisung kosten – Geld aus dem Zwangsbeitrag: unser Geld!

Wir haben dieses Thema sofort in unserem Forum GEZ-Boykott.de aufgegriffen. Darin beleuchten wir nicht nur jede Passage dieses Manuals, sondern wir nehmen das gesamte Meisterwerk sprachlicher Manipulation regelrecht auseinander. Zudem bauen wir die umfassendste Sammlung von Artikeln, Berichten und Diskussionen über dieses skandalöse Thema auf – höchstwahrscheinlich sind wir mittlerweile die beste und umfangreichste Informationsquelle Deutschlands zu diesem beschämenden und unwürdigen Thema.

Ich möchte an dieser Stelle nicht ins Detail gehen, denn diese Arbeit erledigen meisterhaft unsere Forumsmitglieder, Moderatoren und Administratoren im Forum. Den Link zu diesem sehr ausführlichen Thema im Forum finden Sie am Ende dieses Artikels.

Trotz Unterstützung durch Politik und Justiz hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk immer weniger Rückhalt in der Bevölkerung. Viele sehen keine Notwendigkeit mehr für so einen teuren und aufgeblähten Apparat, der durch einen Zwangsbeitrag von uns allen finanziert wird. Für Informationen und Nachrichten wird maximal nur ein Sender benötigt und um einen – wie auch immer definierten – „Bildungsauftrag“ zu erfüllen, sind Schulen und Hochschulen sicher geeigneter und eher zu finanzieren als Rundfunk mit flacher Unterhaltung in Form von Soaps, Quiz- und Kochsendungen, Fußball und schlechten Krimis – das alles können die Privaten besser leisten, ohne dass die Demokratie darunter leiden würde.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verlor nach dem sogenannten „Bruderurteil“ vom Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018 jeglichen Anstand. Er fühlte sich sicher und endlich wieder Herr der Lage. Nun galt es, diejenigen zu diskreditieren, die sich für eine gerechte Gesellschaft einsetzen, in welcher der Finanzierungszwang für diesen überdimensionierten und ausgearteten Rundfunk keinen Platz hat. Hier ein kurzes Beispiel:

»Der Begriff „Beitragsverweigerer“ macht also die Wortbrüchigen – denn der gemeinsame Rundfunk ist eine demokratische, verbindliche Entscheidung – nicht nur zu Menschen mit Prinzip. Sondern er impliziert auch, dass sie gar nicht wortbrüchig sind. Er kehrt gedanklich die Tatsache unter den Teppich, dass vermeintliche Beitragsverweigerer direkt entgegen einer verbindlichen, demokratischen Vereinbarung handeln, die wir gesetzlich verankert haben, und an die wir anderen uns halten. Der lapidare Umgang mit den Gesetzen, die die Gemeinschaft sich gegeben hat, ist höchst alarmierend.

Dieser Frame spielt dem Narrativ in die Hand, nach dem sich die „Verweigerer“ (endlich) gegen das totalitäre Regime ARD – den „Merkelfunk, den „Staatsfunk“, und so weiter – auflehnen und zurecht als Helden der Demokratie und Freiheit gefeiert werden.

Die Sachlage ist eine andere: Bürger, die sich nicht gemäß der demokratischen Vereinbarung am gemeinsamen Rundfunk ARD beteiligen, sind wortbrüchig oder auch illoyal. Sie liegen nicht nur den anderen auf der Tasche, täuschen und betrügen und genießen weiterhin uneingeschränkten Zugang zur gemeinsamen medialen Infrastruktur ARD – sondern sie halten sich nicht an unsere demokratisch getroffenen und damit für alle verbindlichen Vereinbarungen und missachten den allgemeinen Willen des Volkes. Sie sind Beitragshinterzieher, sie begehen Wortbruch, machen sich des Loyalitätsbruchs schuldig.«

Ich muss das nicht weiter kommentieren, denn das ist eine Anleitung zur Diffamierung. Und das ist nur ein kleines Stück aus der 89 Seiten umfassenden und 120.000 EUR teuren Sprechanleitung! Auf der anderen Seite sollen diejenigen, die sich für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bekennen oder ihn noch nicht ablehnen, sprachlich umarmt und als die „Guten“ bezeichnet werden. In anderen Worten werden Fronten und Gegenfronten sprachlich geschaffen, um diese aufeinander prallen zu lassen, in der Sicherheit, dass die „Guten“ über die „Bösen“ siegen werden.

Wenn man sich vor Augen führt, dass es sich hierbei um die selbsternannten Wächter der Wahrheit (Stichwort: Faktencheck) und gleichzeitig um einen mit 8 Milliarden EUR jährlich finanzierten Mediengiganten handelt, wird es einem klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk gesellschaftliche Brandstiftung treibt.

Das Vergehen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss mit allen Mitteln verhindert werden. Reformen sind nicht mehr möglich. Der Apparat muss auf den Anfang zurückgesetzt werden: Nur ein Sender, durch einen demokratisch gewählten Rundfunkrat überwacht und von Steuermitteln finanziert.

In unserem Forum finden Sie alle Informationen zu diesem Thema. Wir alle würden uns sehr freuen, Sie als neues Forumsmitglied begrüßen zu dürfen.

Diskussion im Forum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30135

Framing-Manual herunterladen
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20190220-framing-manual/framing_gutachten_ard.pdf

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Die Mahnschreiben des „Beitragsservice“ sind kein Verwaltungsakt, mit dem Mahngebühren festgesetzt werden und deshalb nicht vollstreckbar

Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Rechtsanwalt Thorsten Bölck

Die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ hatte ein Mahnschreiben versandt, in dem neben dem „Rundfunkbeitrag“ auch Mahngebühren in Höhe von 5 € genannt sind. Die Bescheide für den „Rundfunkbeitrag“ mit den dazu gehörenden Beträgen und die Mahngebühren sind in einer Tabelle genannt, die sich unterhalb der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ befindet. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung ist in dem Mahnschreiben nicht enthalten. Dort heißt es lediglich: „Um Ihnen weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen, geben wir heute nochmals die Gelegenheit, bis zum .... den Mahnbetrag von .... EUR auszugleichen. Der Mahnbetrag errechnet sich aus den festgesetzten Beträgen der aufgeführten Gebühren-/Beitragsbescheide.“

§ 25 (2) S. 1 Halbsatz 2 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO) lautet: „Die Mahngebühr ist im Mahnschreiben festzusetzen.“ Weil die Mahngebühr festgesetzt werden muss, muss das Mahnschreiben ein Verwaltungsakt sein. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Mahnschreiben kein Verwaltungsakt ist.

Das Mahnschreiben weist nicht die äußeren Merkmale eines Bescheides auf. Dieses ergibt sich aus Folgendem: Im Gegensatz zu Festsetzungsbescheiden schließt das Mahnschreiben mit der Schlussformel „Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“. Weil der nichtrechtsfähige „Beitragsservice“ der Absender dieses Schreibens ist, handelt es sich nicht um die Maßnahme einer Behörde.

Dass es sich bei dem Mahnschreiben nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ergibt sich auch daraus, dass es weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Deshalb handelt es sich nicht um eine Regelung, mit der Mahngebühren festgesetzt werden. Auch die am Ende des Mahnschreibens eingefügte Tabelle mit den Beträgen trifft keine Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text als Mahnbetrag genannten Betrages auf.

Eine gute Nachricht einerseits für all diejenigen, die gegen den ungerechten Beitragszwang zur Finanzierung des überflüssigen und überdimensionierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind. Andererseits eine schlechte für Politik, Justiz und Nutznießer dieses Systems, die bisher gemeinsam und gegen den Volkswillen dafür gesorgt haben, dass es nur durch einen beispiellosen Zwang am Leben erhalten wird.

Die Geschichte zeigt uns immer wieder eindeutig und eindrucksvoll, dass sich Unrechtssysteme nicht ewig gegen den Willen ihrer Bürger halten konnten. Wenn sich das Volk erhebt, siegt es gegen Ungerechtigkeit und Unterdrückung.

Politik und Justiz legitimieren zurzeit in beschämender Weise die skandalöse Überversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Apparates – das gegen unseren Willen und jedwede Vernunft. Nun ist die Zeit reif, sich gemeinsam gegen diese skandalösen Zustände zu erheben!

Es gibt sehr viele Bewegungen, Gruppen und Interessengemeinschaften, die zwar entschieden gegen die Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind, jedoch alleine dagegen vorgehen. Nun startet eine neue Initiative gegen den Rundfunkbeitrag – RUNDFUNK-FREI

Die Initiative ist parteipolitisch unabhängig. Sie versucht, alle vorhandenen Kräfte zu vereinen, um die Schlagkraft zu erhöhen. Die Initiatoren der Initiative sind:


Olaf Kretschmann, Gründer
Initiator und Organisator sowie Befreier aus Gewissensgründen


Sieglinde Baumert
61 Tage inhaftiert, wegen der Verweigerung der Rundfunkbeitragszahlung


Daniel Thielemann
Organisator sowie Befreier aus Gewissensgründen


Alexander Ohliger
Organisator sowie Befreier aus Gewissensgründen

Wir von GEZ-/Online-Boykott, der größten Plattform Deutschlands gegen die Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, unterstützen aktiv die Bewegung »rundfunk-frei«. Wir rufen dazu auf, sich der Bewegung anzuschließen und aktiven Widerstand gegen den Beitragszwang auszuüben. In unserem Forum finden Sie Hilfe und Tipps für den Kampf gegen dieses Unrechtssystem und Sie können sich mit Gleichgesinnten direkt austauschen.

„Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht“


Pressemitteilung 04.11.2018

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 18. Juli 2018 nach Verhandlung von vier "Leitverfahren" den seit 2013 auf alle Wohnungen erhobenen "Rundfunkbeitrag" für "im Wesentlichen verfassungsgemäß" erklärt. Robert Splett (1 BvR 1675/16), als einer der Beschwerdeführer, will sich davon nicht beirren lassen. Er zieht gegen das Urteil vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und hat hierfür einen Spendenaufruf gestartet. Am BVerfG sind derweil noch weit über 150 Verfassungsbeschwerden zum "Rundfunkbeitrag" anhängig. 


Der Art. 6 Abs. 1 EMRK "Recht auf ein faires Verfahren" verlangt, dass die Entscheidungen von Gerichten nicht willkürlich oder offensichtlich unvernünftig sind. Das Urteil des BVerfG ist jedoch beides, weil die gesamte Rechtsprechung des BVerfG, die seit den 1950er Jahren entwickelt wurde, um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Beitrag zu definieren, beim "Rundfunkbeitrag" keine Bedeutung haben soll.

Seit Einführung des "Rundfunkbeitrags" im Jahr 2013 wird eine heftige Auseinandersetzung darüber geführt, ob dessen Anknüpfung an Wohnungen gegen das Grundgesetz verstößt. Die zahlreichen unabhängigen Gutachten renommierter Rechtsexperten, einschließlich der über 30 Professoren des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium, attestieren dem "Rundfunkbeitrag" die Unvereinbarkeit mit der Verfassung.

Prof. Dr. Thiess Büttner, Lehrstuhlinhaber der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, erklärte dazu während der Verhandlung vor dem BVerfG am 16.05.2018 (Protokoll zur mündlichen Verhandlung am BVerfG vom 16. Mai 2018) sinngemäß:

»Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag, obwohl es an einem konkreten Gegenleistungsverhältnis fehle, würde das Verhältnis zwischen Bürger und Staat verändert. Die wohnungsabhängige und damit nutzungsunabhängige Beitragspflicht nehme dem Bürger die Abmeldeoption. Zudem bestünde durch die Meldedatenabgleiche eine Vollerfassung der Bürger. Für einen Beitrag sei es maßgeblich, dass man durch sein Verhalten (z.B. Verzicht auf einen Vorteil) auch der Beitragspflicht entgehen könne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsinteresse erhoben würde, sei jedoch diese Grenze überschritten.«

Bundesverfassungsgericht löst den Widerspruch nicht auf.

Zuletzt hat allerdings das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des "Rundfunkbeitrags" verneint, wobei das Gericht selbst festgestellt hat, dass es keine "Verknüpfung der staatlichen Leistung des Rundfunks mit der Raumeinheit der Wohnung" gibt. Diesen und weitere Widersprüche – auch zu seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung (z.B. Beschluss des BVerfG vom 25.6.2014, 1 BvR 668/10) – löst das Gericht jedoch nicht auf. Die Diskussionen um das Urteil reißen daher nicht ab. Es drängt sich der Eindruck auf, dass allein politische Erwägungen sowie die Interessen der Landesrundfunkanstalten für die Entscheidung maßgeblich waren. Kritiker sprechen von einer "Überhöhung der Rundfunkfreiheit" und dem Bruch einschlägigen EU-Rechts. Jetzt soll das Urteil vor dem EGMR gekippt werden.


Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts: Die Mahnschreiben des Rundfunks mit den darin genannten Mahngebühren sind kein Verwaltungsakt, weshalb es an einem Verwaltungsakt fehlt, mit dem Mahngebühren gefordert werden bzw. der zur Zahlung von Mahngebühren verpflichtet.

In den Schreiben „Mahnung“ der Rundfunkanstalten sind stets Mahngebühren genannt. Auch in den Vollstreckungsersuchen sind Mahngebühren genannt. Da die Mahngebühren betragsmäßig in den an die Vollstreckungsbehörden gesandten Vollstreckungsersuchen genannt sind, fließen auch die Beträge der Mahngebühren (neben dem „Rundfunkbeitrag“ und den Säumniszuschlägen) in die von den Vollstreckungsbehörden erstellten Vollstreckungsankündigungen und Pfändungsverfügungen ein – entweder sind sie ausdrücklich als Mahngebühren benannt oder sie sind nicht ausdrücklich genannt und nur in einem Gesamtbetrag enthalten, der sich aus dem „Rundfunkbeitrag“, den Säumniszuschlägen und den Mahngebühren zusammensetzt.