Pressemitteilung 04.11.2018

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 18. Juli 2018 nach Verhandlung von vier "Leitverfahren" den seit 2013 auf alle Wohnungen erhobenen "Rundfunkbeitrag" für "im Wesentlichen verfassungsgemäß" erklärt. Robert Splett (1 BvR 1675/16), als einer der Beschwerdeführer, will sich davon nicht beirren lassen. Er zieht gegen das Urteil vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und hat hierfür einen Spendenaufruf gestartet. Am BVerfG sind derweil noch weit über 150 Verfassungsbeschwerden zum "Rundfunkbeitrag" anhängig. 


Der Art. 6 Abs. 1 EMRK "Recht auf ein faires Verfahren" verlangt, dass die Entscheidungen von Gerichten nicht willkürlich oder offensichtlich unvernünftig sind. Das Urteil des BVerfG ist jedoch beides, weil die gesamte Rechtsprechung des BVerfG, die seit den 1950er Jahren entwickelt wurde, um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Beitrag zu definieren, beim "Rundfunkbeitrag" keine Bedeutung haben soll.

Seit Einführung des "Rundfunkbeitrags" im Jahr 2013 wird eine heftige Auseinandersetzung darüber geführt, ob dessen Anknüpfung an Wohnungen gegen das Grundgesetz verstößt. Die zahlreichen unabhängigen Gutachten renommierter Rechtsexperten, einschließlich der über 30 Professoren des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium, attestieren dem "Rundfunkbeitrag" die Unvereinbarkeit mit der Verfassung.

Prof. Dr. Thiess Büttner, Lehrstuhlinhaber der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, erklärte dazu während der Verhandlung vor dem BVerfG am 16.05.2018 (Protokoll zur mündlichen Verhandlung am BVerfG vom 16. Mai 2018) External linksinngemäß:

»Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag, obwohl es an einem konkreten Gegenleistungsverhältnis fehle, würde das Verhältnis zwischen Bürger und Staat verändert. Die wohnungsabhängige und damit nutzungsunabhängige Beitragspflicht nehme dem Bürger die Abmeldeoption. Zudem bestünde durch die Meldedatenabgleiche eine Vollerfassung der Bürger. Für einen Beitrag sei es maßgeblich, dass man durch sein Verhalten (z.B. Verzicht auf einen Vorteil) auch der Beitragspflicht entgehen könne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsinteresse erhoben würde, sei jedoch diese Grenze überschritten.«

Bundesverfassungsgericht löst den Widerspruch nicht auf.

Zuletzt hat allerdings das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des "Rundfunkbeitrags" verneint, wobei das Gericht selbst festgestellt hat, dass es keine "Verknüpfung der staatlichen Leistung des Rundfunks mit der Raumeinheit der Wohnung" gibt. Diesen und weitere Widersprüche – auch zu seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung (z.B. Beschluss des BVerfG vom 25.6.2014, 1 BvR 668/10) – löst das Gericht jedoch nicht auf. Die Diskussionen um das Urteil reißen daher nicht ab. Es drängt sich der Eindruck auf, dass allein politische Erwägungen sowie die Interessen der Landesrundfunkanstalten für die Entscheidung maßgeblich waren. Kritiker sprechen von einer "Überhöhung der Rundfunkfreiheit" und dem Bruch einschlägigen EU-Rechts. Jetzt soll das Urteil vor dem EGMR gekippt werden.

 

Der Beschwerdeführer Splett bemängelt, dass die in sich selbst widersprüchliche Entscheidung des BVerfG das deutsche Abgabensystem aus den Angeln hebt, indem es beliebige Abgaben ermöglicht, die sich nicht von Steuern unterscheiden, auch wenn sie – wie bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – irreführend als "Beitrag" etikettiert werden. Weil der "Rundfunkbeitrag" – unabhängig von der persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit – in pauschaler Höhe pro Wohnung erhoben wird, ist auch keine Belastungsgleichheit gegeben, zumal Alleinwohnende die Abgabe allein tragen müssen, mehrere Zusammenwohnende sich den "Wohnungsbeitrag für den Rundfunk" jedoch teilen können.

Die Belastungsgleichheit ist auch deswegen verletzt, weil bei der Erhebung von Beiträgen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt, "dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll" (1 BvR 668/10, 25.06.2014, Rn. 51). Dies erfüllt der "Rundfunkbeitrag" jedoch gerade nicht. Die Entscheidung des BVerfG bedeutet somit auch einen nicht nachvollziehbaren Bruch mit diesen sowie weiteren selbstaufgestellten Maßstäben und ist als Willkür einzustufen.

Der "Rundfunkbeitrag" differenziert nicht, er belastet die Allgemeinheit. Nichtinteressenten werden genauso belastet wie Interessenten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, obwohl die Sachverhalte unterschiedlich sind. Damit wird die Schutzfunktion der Finanzverfassung ausgehebelt, womit der Bürger Gefahr läuft, in Zukunft mit weiteren der Finanzverfassung widersprechenden nichtsteuerlichen Abgaben belastet zu werden.

Splett wendet sich mit seiner Beschwerde auch dagegen, dass das BVerfG den "konkret-individuellen Vorteil" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (also den realen Vorteil jedes Einzelnen) mit einem "abstrakt-generellen Nutzen" (dem rein theoretischen Nutzen aller Bürger) gleichsetzt. Dass die abstrakt jedem Bürger offenstehende Möglichkeit des Rundfunkempfangs allein durch die Beschaffungsmöglichkeit eines entsprechenden Empfangsgerätes bereits einen konkreten, individuellen Vorteil darstellen soll, ist nicht vermittelbar.

"Rundfunkbeitrag" ist Fehlfinanzierung - Beschwerde vor dem EGMR

Mit dieser Einschätzung ist Splett nicht allein. Prof. Dr. Christian Waldhoff (Humboldt-Universität, Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen) erklärte dazu während der Verhandlung vor dem BVerfG am 16.05.2018 (Protokoll zur mündlichen Verhandlung am BVerfG vom 16. Mai 2018) External link sinngemäß:

»Ein Sondervorteil erfordert per Definition eine Abgrenzbarkeit. Kann die Zahl der Beitragspflichtigen nicht mehr von der Allgemeinheit abgrenzbar sein, kann es sich bei der Abgabe auch nicht mehr um einen Beitrag handeln, da der Vorteil damit jedem unterstellt wird und kein speziell abzugeltender Sondervorteil mehr ist.«

Mit dem "Rundfunkbeitrag" bestünde darum laut Aussage von Prof. Dr. Waldhoff "eindeutig eine Fehlfinanzierung".

Selbst das BVerfG hält den personenbezogenen Vorteil nur für abstrakt bestimmbar. Abstrakt ist das Gegenteil von konkret, individuell das Gegenteil von generell. Im Urteil des BVerfG verschwimmen diese Unterschiede ebenso, wie jene zwischen Steuer und Vorzugslast. Aufgrund der widersprüchlichen Urteilsbegründung und offensichtlichen politischen Motivation des Gerichtes, sieht der Beschwerdeführer Robert Splett, unterstützt von seinem Rechtsanwalt Thorsten Bölck, das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt. Weitere Unterstützung erfährt Splett von Mitgliedern des Forums GEZ-Boykott (www.gez-boykott.de) External link und trägt mit Hilfe eines Spendenaufrufs unter www.leetchi.com/c/rundfunkbeitrag-beschwerde-egmr External link den Streit um den "Rundfunkbeitrag" nun auf die europäische Ebene.

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