Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg erließ am 7.9.2018 gegen einen Bürger eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, mit der sie seinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes gegenüber seinem Arbeitgeber pfändete. Ein zu vollstreckender Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird, ist in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht angegeben. Ein solcher Verwaltungsakt ist aber die gesetzl. Voraussetzung dafür, dass überhaupt die Vollstreckung durchgeführt werden darf. In der Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist nur angegeben „Rundfunkbeiträge Juli 2017 bis März 2016, fällig: ab 01.07.2014“. Allein schon diese Angabe ist unlogisch - zum einen wegen der Zählung von der Gegenwart in die Vergangenheit und zum anderen, weil die „Rundfunkbeiträge Juli 2017 bis März 2016“ schon in 2014 -also vor der Entstehung- fällig gewesen sein sollen.
Der betroffene Bürger legte mit Hilfe von RA Thorsten Bölck aus Quickborn am 21.9.2018 Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ein und beantragte beim VG Koblenz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Zur Begründung wurde angegeben, dass es an der gesetzl. Vollstreckungsvoraussetzung fehlt, weil es keinen zu vollstreckenden Verwaltungsakt gibt. Der Widerspruch hatte Erfolg. Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg hob die Pfändungs- und Überweisungsverfügung am 25.9.2018 auf; eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts war nicht mehr erforderlich. Durch die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hat die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg zugestanden, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung rechtswidrig war.
Wieder einmal hat sich gezeigt, dass die Vollstreckungsbehörden ihre Bindung an Gesetz und Recht nach Art. 20 (3) GG missachten und dass es sich lohnt, sich zu wehren.
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