Der bekannte Rechtsanwalt Thorsten Bölck aus Quickborn ist entsetz! Herr Bölck kann nicht glauben, welche Dummheit und Ignoranz bei der Finanzsenatorin in der Hansestadt Bremem herrscht.
Ein Bremer Unternehmen fordert mit Hilfe von Rechtsanwalt Thorsten Bölck aus Quickborn vom Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen, dem Bürgermeister Dr. Carsten Sieling, ein Tätigwerden gegenüber der Bremer Finanzsenatorin Karoline Linnert 1, da in dem von ihr zu verantwortenden Geschäftsbereich in Vollstreckungsankündigungen der Landeshauptkasse für Forderungen von Radio Bremen („Rundfunkbeitrag“) ein seit dem 1.1.2013 nicht mehr geltendes Gesetz als Grundlage für die Vollstreckung angegeben ist.
Das Unternehmen erhielt die Vollstreckungsankündigung vom 01.02.2018. Darin heißt es: „Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge werden in Bremen nach § 3 Absatz 1 des bremischen Rundfunkstaatsvertragsgesetzes (...) beigetrieben“. Dieses ist ein Gesetz vom 25.09.1991 (BermGBl 1991, S. 273). RA Bölck wandte sich an die Bremer Finanzsenatorin, die dazu schrieb: »In § 3 Abs. 1 des RdFunkStVtrG BR vom 25.09.1991, BremGBl. 1991, 273 heißt es wörtlich: „Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.“«. Dass es seit dem 01.01.2013 keine Rundfunkgebühren mehr gibt, weiß jeder. Also kann ein Gesetz von 1991 in 2018 nicht mehr gelten und kann somit keine Grundlage für eine Vollstreckung sein. Man glaubt es gar nicht, dass eine derart große Inkompetenz bei den Behörden besteht.
Deshalb wandte sich RA Bölck mit Schreiben vom 22.6.2018 an den Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen, den Bürgermeister Dr. Carsten Sieling, damit er auf politischer Ebene als Regierungschef gegenüber der Finanzsenatorin tätig wird. Hier ist der Wortlaut des Schreibens:
Sehr geehrter Herr Dr. Sieling,bekanntlich vertrete ich die rechtlichen Interessen der (...) GmbH in der obigen Sache, um den meiner Mandantschaft gegenüber der Hansestadt Bremen zustehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Die Amtspflichtverletzung besteht in der folgenden Handlung: Die Freie Hansestadt Bremen sandte meiner Mandantschaft die Vollstreckungsankündigung vom 01.02.2018 (Kassenzeichen: (...)). In dieser heißt es, „Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge werden in Bremen nach § 3 Absatz 1 des bremischen Rundfunkstaatsvertragsgesetzes (...) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben“.
Mit Schreiben vom 05.03.2018 (Kassenzeichen: (...), Unterzeichner: Dr. Rauer) bestätigte die Hansestadt Bremen die von ihrem Organwalter begangene Amtspflichtverletzung wie folgt: „Dementgegen ist der von Ihnen benannte § 3 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen“. Deutlicher als wie hier formuliert, kann eine Amtspflichtverletzung nicht zugestanden werden. Denn es ist ja gerade der „§ 3 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags“, den der Organwalter in seiner Vollstreckungsankündigung als rechtliche Grundlage für die Vollstreckung benannt hat.
Mit Schreiben vom 06.04.2018 wies ich zur Klarstellung und Verdeutlichung zwecks Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs darauf hin, dass „§ 3 Absatz 1 des bremischen Rundfunkstaatsvertragsgesetzes“ keine Rechtsgrundlage für die Vollstreckung ist – die Hansestadt Bremen hatte es ja bereits am 05.03.2018 bestätigt.
Daraufhin teilte mir die Senatorin für Finanzen mit Schreiben vom 26.04.2018 (900-S 0535-2/2015-19/2018, Unterzeichner: Dr. Figura) auf Seite 2 in Absatz 2 mit: „Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren (diese gibt es seit 01.01.2013 nicht mehr, Anm. RA Bölck) werden zudem nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991 (Brem. GBl. 1991, 273) im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.“ Jedoch hatte die Hansestadt Bremen schon zuvor am 05.03.2018 bestätigt, dass „§ 3 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen“ ist. Wie ist dann eine solche Formulierung von Dr. Figura möglich?
Mit Schreiben vom 30.04.2018 an die Senatorin für Finanzen wies ich darauf hin, dass der handelnde Organwalter bei amtspflichtgemäßem Verhalten nicht den „§ 3 Absatz 1 des bremischen Rundfunkstaatsvertragsgesetzes“ als Rechtsgrundlage für die Vollstreckung genannt hätte. Denn nach der eigenen Bestätigung der Hansestadt Bremen ist er nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen.
Mit Schreiben vom 15.05.2018 (900-S 0535-2/2015-19/2018, Unterzeichner: Dr. Schwieger) wies die Senatorin für Finanzen den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zurück, da in der Vollstreckungsankündigung vom 01.02.2018 keine Rechtsgrundlage vorgetäuscht worden sei. Wörtlich heißt es: »In § 3 Abs. 1 des RdFunkStVtrG BR vom 25.09.1991, BremGBl. 1991, 273 heißt es wörtlich: „Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.“«. Es mutet an wie ein schlechter Scherz. Dann wäre es allenfalls geschmacklos. Doch offenbar ist es ernst gemeint. Dann ist es allerdings fatal und bedarf politischer Konsequenzen. Die Rechtsgrundlage der Vollstreckung soll ein Gesetz aus 1991 sein, das die Vollstreckung von Bescheiden über Rundfunkgebühren regelt. Jedermann weiß, dass die gesetzliche Regelung mit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren am 31.12.2012 ihre Gültigkeit verlor. Rundfunkgebühren gibt es daher seit dem 01.01.2013 nicht mehr. Es war der Brem. Landesgesetzgeber, der die Gesetzgebung vornahm. Angesichts dessen ist es nicht nachvollziehbar, warum die Senatorin für Finanzen etwas seit dem 01.01.2013 nicht mehr Geltendes als geltend beschreibt. Eine derart schwerwiegende Unkenntnis in rechtlichen Fragen ist politisch nicht mehr tragbar. Es wirft in der Öffentlichkeit ein äußerst schlechtes Licht auf die Senatorin für Finanzen, wenn etwas Derartiges wie hier passiert. Die Tatsache, dass ein Senatsmitglied in dem von ihm zu verantwortenden Geschäftsbereich offenbar nicht regelnd und lenkend eingreift und es geschehen lässt, dass etwas seit 5 1/2 Jahren nicht mehr Geltendes als geltend hingestellt wird, offenbart schwere strukturelle Mängel und Defizite.
Die Senatorin für Finanzen hat die ihrer Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt. Art. 110 (4) BremLVfss sieht in einem solchen Fall vor, dass dem Mitglied des Senats auf Antrag des Senats durch Beschluss der Bürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden kann.
Nach Art. 115 (2) BremLVfss hat der Präsident des Senats die Leitung der Geschäfte. Er hat für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang Sorge zu tragen. Außerdem hat er Sorge zu tragen für die gehörige Ausführung der von den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte. Hier liegt kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang im Verantwortungsbereich der Senatorin für Finanzen vor. Es liegt auch keine gehörige Ausführung der von der Senatorin für Finanzen wahrzunehmenden Geschäfte vor.
Deshalb bitte ich Sie, die Ihnen verfassungsgemäß obliegende Leitungsaufgabe wahrzunehmen, indem Sie sich den entsprechenden Verwaltungsvorgang ((...)) vorlegen lassen und die tätig gewesenen Organwalter sowie die Senatorin für Finanzen zur Berichterstattung bei Ihnen einbestellen. Ich bitte Sie, die tätig gewesenen Organwalter sowie die Senatorin für Finanzen um eine Stellungnahme zu bitten, warum senatorinnenseitig ein seit 5 1/2 Jahren nicht mehr geltendes Gesetz als Rechtsgrundlage für eine Vollstreckung in 2018 hingestellt wird.
Ich bitte Sie, mir das Ergebnis Ihrer Tätigkeit mitzuteilen, da es nur auf diese Weise gelingen kann, die verloren gegangene Achtung gegenüber der Stellung der Senatorin für Finanzen wiederherzustellen. Nur auf diese Weise kann die Öffentlichkeit davon überzeugt werden, dass die Mitglieder des Senats eine gehörige Ausführung der von ihnen wahrzunehmenden Geschäfte vornehmen.
Auch bitte ich Sie, zu veranlassen, dass der Schadenersatzbetrag i. H. von 83,53 € gezahlt wird. Die Hansestadt Bremen kann nach Art. 34 S. 1 GG bei dem tätig gewesenen Organwalter Björn Wilkens Rückgriff nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thorsten Bölck
In eigener Sache
Unser unermüdlicher Einsatz hat diese Plattform zur erfolgreichsten Deutschlands gemacht, die sich mit diesem Thema kritisch auseinandersetzt.
Wir verzeichnen mehrere Millionen Zugriffe im Monat und ein Ende dieser atemberaubenden Zuwachsrate ist nicht in Sicht. Das zeigt uns, dass das Interesse an diesem Thema extrem groß ist. Das ist jedoch nicht verwunderlich: Überall ziehen die Leute vor Gericht und versuchen dieses Unrecht abzuwenden. Dabei suchen sie Hilfe und Austausch auf unserer Plattform.
Unsere Arbeit müssen wir ohne Hilfe der Medien durchführen und privat finanzieren. Für den Betrieb der gesamten Plattform sind wir auf Ihre Hilfe in Form von Spenden angewiesen.
Ihre Spende können Sie sowohl über PayPal als auch per Überweisung unter folgender Adresse tätigen:
Für Ihre Spende möchten wir uns herzlich bedanken.
Ihr René Ketterer Kleinsteuber und das Online-/GEZ-Boykott-Team
Ein Dankeschön an die Firma isential gmbh für die technische Unterstützung in Form eines Like: