Die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ hatte ein Mahnschreiben versandt, in dem neben dem „Rundfunkbeitrag“ auch Mahngebühren in Höhe von 5 € genannt sind. Die Bescheide für den „Rundfunkbeitrag“ mit den dazu gehörenden Beträgen und die Mahngebühren sind in einer Tabelle genannt, die sich unterhalb der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ befindet. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung ist in dem Mahnschreiben nicht enthalten. Dort heißt es lediglich: „Um Ihnen weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen, geben wir heute nochmals die Gelegenheit, bis zum .... den Mahnbetrag von .... EUR auszugleichen. Der Mahnbetrag errechnet sich aus den festgesetzten Beträgen der aufgeführten Gebühren-/Beitragsbescheide.“
§ 25 (2) S. 1 Halbsatz 2 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO) lautet: „Die Mahngebühr ist im Mahnschreiben festzusetzen.“ Weil die Mahngebühr festgesetzt werden muss, muss das Mahnschreiben ein Verwaltungsakt sein. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Mahnschreiben kein Verwaltungsakt ist.
Das Mahnschreiben weist nicht die äußeren Merkmale eines Bescheides auf. Dieses ergibt sich aus Folgendem: Im Gegensatz zu Festsetzungsbescheiden schließt das Mahnschreiben mit der Schlussformel „Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“. Weil der nichtrechtsfähige „Beitragsservice“ der Absender dieses Schreibens ist, handelt es sich nicht um die Maßnahme einer Behörde.
Dass es sich bei dem Mahnschreiben nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ergibt sich auch daraus, dass es weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Deshalb handelt es sich nicht um eine Regelung, mit der Mahngebühren festgesetzt werden. Auch die am Ende des Mahnschreibens eingefügte Tabelle mit den Beträgen trifft keine Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text als Mahnbetrag genannten Betrages auf.
Eine gute Nachricht einerseits für all diejenigen, die gegen den ungerechten Beitragszwang zur Finanzierung des überflüssigen und überdimensionierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind. Andererseits eine schlechte für Politik, Justiz und Nutznießer dieses Systems, die bisher gemeinsam und gegen den Volkswillen dafür gesorgt haben, dass es nur durch einen beispiellosen Zwang am Leben erhalten wird.
Die Geschichte zeigt uns immer wieder eindeutig und eindrucksvoll, dass sich Unrechtssysteme nicht ewig gegen den Willen ihrer Bürger halten konnten. Wenn sich das Volk erhebt, siegt es gegen Ungerechtigkeit und Unterdrückung.
Politik und Justiz legitimieren zurzeit in beschämender Weise die skandalöse Überversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Apparates – das gegen unseren Willen und jedwede Vernunft. Nun ist die Zeit reif, sich gemeinsam gegen diese skandalösen Zustände zu erheben!
Es gibt sehr viele Bewegungen, Gruppen und Interessengemeinschaften, die zwar entschieden gegen die Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind, jedoch alleine dagegen vorgehen. Nun startet eine neue Initiative gegen den Rundfunkbeitrag – RUNDFUNK-FREI
Die Initiative ist parteipolitisch unabhängig. Sie versucht, alle vorhandenen Kräfte zu vereinen, um die Schlagkraft zu erhöhen. Die Initiatoren der Initiative sind:
Olaf Kretschmann, Gründer
Initiator und Organisator sowie Befreier aus Gewissensgründen
Sieglinde Baumert
61 Tage inhaftiert, wegen der Verweigerung der Rundfunkbeitragszahlung
Daniel Thielemann
Organisator sowie Befreier aus Gewissensgründen
Alexander Ohliger
Organisator sowie Befreier aus Gewissensgründen
Wir von GEZ-/Online-Boykott, der größten Plattform Deutschlands gegen die Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, unterstützen aktiv die Bewegung »rundfunk-frei«. Wir rufen dazu auf, sich der Bewegung anzuschließen und aktiven Widerstand gegen den Beitragszwang auszuüben. In unserem Forum finden Sie Hilfe und Tipps für den Kampf gegen dieses Unrechtssystem und Sie können sich mit Gleichgesinnten direkt austauschen.
Weiterlesen: Neue Bewegung gegen den Rundfunkbeitragszwang – rundfunk-frei.de
Pressemitteilung 06.01.2019
Menschen aus der Mitte der Gesellschaft stehen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung immer kritischer gegenüber. Etwas abseits der bekannten Kritikerbewegungen beginnen diese, sich selbst zu organisieren, um ihrem Unmut über die Missstände im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Ausdruck zu verleihen.
Zu diesen Menschen gehört Timo R., von Beruf Arzthelfer. Er zählt zu den mutigen Menschen, die sich stellvertretend für viele mit großem persönlichen Einsatz aktiv gegen Ungerechtigkeit einbringen.
Timo R. organisiert am kommenden 12. Januar 2019 eine Demo gegen die Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, auf die wir Sie hiermit aufmerksam machen und gerne einladen möchten. Alle Genehmigungen liegen bereits vor.
Hier ein kurzes Statement von Timo R. mit allen wichtigen Daten über die Demo:
Liebe Freunde und Unterstützer des GEZ-Boykotts. Wir haben alle ein gemeinsames Ziel: Ein Leben ohne Beitragszwang und die Möglichkeit auf eine freie Entscheidung, selbst zu wählen, was wir wollen und was nicht.
Das ist meine Bestätigung dafür, die Demo am 12. Januar ab 9.00 Uhr auf dem Appellhofplatz 1 in Köln vor dem WDR zu veranstalten. Nach einer Kundgebung, die circa um halb 10 endet, setzt sich ein Zug zusammen, der durch die Kölner Innenstadt zieht. Die Route dafür beträgt ca. eine Stunde. Anschließend treffen wir wieder am Appellhofplatz ein und demonstrieren bis zum Open End. Die Demo wird von mir als Privatperson organisiert, unterstützt und promotet aber auch die neue Seite von Olaf Kretschmann – rundfunk-frei.de –, die uns alle in Zukunft als ein ganzes vereinen soll und kann. Hier noch einmal die Infos im Überblick:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 18. Juli 2018 nach Verhandlung von vier "Leitverfahren" den seit 2013 auf alle Wohnungen erhobenen "Rundfunkbeitrag" für "im Wesentlichen verfassungsgemäß" erklärt. Robert Splett (1 BvR 1675/16), als einer der Beschwerdeführer, will sich davon nicht beirren lassen. Er zieht gegen das Urteil vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und hat hierfür einen Spendenaufruf gestartet. Am BVerfG sind derweil noch weit über 150 Verfassungsbeschwerden zum "Rundfunkbeitrag" anhängig.
Der Art. 6 Abs. 1 EMRK "Recht auf ein faires Verfahren" verlangt, dass die Entscheidungen von Gerichten nicht willkürlich oder offensichtlich unvernünftig sind. Das Urteil des BVerfG ist jedoch beides, weil die gesamte Rechtsprechung des BVerfG, die seit den 1950er Jahren entwickelt wurde, um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Beitrag zu definieren, beim "Rundfunkbeitrag" keine Bedeutung haben soll.
Seit Einführung des "Rundfunkbeitrags" im Jahr 2013 wird eine heftige Auseinandersetzung darüber geführt, ob dessen Anknüpfung an Wohnungen gegen das Grundgesetz verstößt. Die zahlreichen unabhängigen Gutachten renommierter Rechtsexperten, einschließlich der über 30 Professoren des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium, attestieren dem "Rundfunkbeitrag" die Unvereinbarkeit mit der Verfassung.
Prof. Dr. Thiess Büttner, Lehrstuhlinhaber der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, erklärte dazu während der Verhandlung vor dem BVerfG am 16.05.2018 (Protokoll zur mündlichen Verhandlung am BVerfG vom 16. Mai 2018) sinngemäß:
»Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag, obwohl es an einem konkreten Gegenleistungsverhältnis fehle, würde das Verhältnis zwischen Bürger und Staat verändert. Die wohnungsabhängige und damit nutzungsunabhängige Beitragspflicht nehme dem Bürger die Abmeldeoption. Zudem bestünde durch die Meldedatenabgleiche eine Vollerfassung der Bürger. Für einen Beitrag sei es maßgeblich, dass man durch sein Verhalten (z.B. Verzicht auf einen Vorteil) auch der Beitragspflicht entgehen könne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsinteresse erhoben würde, sei jedoch diese Grenze überschritten.«
Zuletzt hat allerdings das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des "Rundfunkbeitrags" verneint, wobei das Gericht selbst festgestellt hat, dass es keine "Verknüpfung der staatlichen Leistung des Rundfunks mit der Raumeinheit der Wohnung" gibt. Diesen und weitere Widersprüche – auch zu seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung (z.B. Beschluss des BVerfG vom 25.6.2014, 1 BvR 668/10) – löst das Gericht jedoch nicht auf. Die Diskussionen um das Urteil reißen daher nicht ab. Es drängt sich der Eindruck auf, dass allein politische Erwägungen sowie die Interessen der Landesrundfunkanstalten für die Entscheidung maßgeblich waren. Kritiker sprechen von einer "Überhöhung der Rundfunkfreiheit" und dem Bruch einschlägigen EU-Rechts. Jetzt soll das Urteil vor dem EGMR gekippt werden.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts: Die Mahnschreiben des Rundfunks mit den darin genannten Mahngebühren sind kein Verwaltungsakt, weshalb es an einem Verwaltungsakt fehlt, mit dem Mahngebühren gefordert werden bzw. der zur Zahlung von Mahngebühren verpflichtet.
In den Schreiben „Mahnung“ der Rundfunkanstalten sind stets Mahngebühren genannt. Auch in den Vollstreckungsersuchen sind Mahngebühren genannt. Da die Mahngebühren betragsmäßig in den an die Vollstreckungsbehörden gesandten Vollstreckungsersuchen genannt sind, fließen auch die Beträge der Mahngebühren (neben dem „Rundfunkbeitrag“ und den Säumniszuschlägen) in die von den Vollstreckungsbehörden erstellten Vollstreckungsankündigungen und Pfändungsverfügungen ein – entweder sind sie ausdrücklich als Mahngebühren benannt oder sie sind nicht ausdrücklich genannt und nur in einem Gesamtbetrag enthalten, der sich aus dem „Rundfunkbeitrag“, den Säumniszuschlägen und den Mahngebühren zusammensetzt.
Weiterlesen: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg erließ am 7.9.2018 gegen einen Bürger eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, mit der sie seinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes gegenüber seinem Arbeitgeber pfändete. Ein zu vollstreckender Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird, ist in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht angegeben. Ein solcher Verwaltungsakt ist aber die gesetzl. Voraussetzung dafür, dass überhaupt die Vollstreckung durchgeführt werden darf. In der Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist nur angegeben „Rundfunkbeiträge Juli 2017 bis März 2016, fällig: ab 01.07.2014“. Allein schon diese Angabe ist unlogisch - zum einen wegen der Zählung von der Gegenwart in die Vergangenheit und zum anderen, weil die „Rundfunkbeiträge Juli 2017 bis März 2016“ schon in 2014 -also vor der Entstehung- fällig gewesen sein sollen.
Weiterlesen: Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung