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UPDATE: Mediathek – Video- und Audioaufzeichnungen des Aktionstages am 3. Oktober 2016


Wir veranstalten am 3. Oktober 2016 in Karlsruhe einen Aktionstag mit Demolauf zum Bundesverfassungsgericht.

Prominente Redner wie u. a. Rechtsanwalt Prof. Koblenzer, Rechtsanwalt Thorsten Bölck, Autorin Nicole Joens, Holger Kreymeier (Fernsehkritik-TV) und weitere werden den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung durchleuchten. Selbstverständlich werden die eklatanten Verstöße gegen das Grundgesetz sowie die soziale Unverträglichkeit thematisiert.

Um die Bühne herum werden verschiedene Stände aufgestellt. Jeder Stand behandelt ein anderes Thema. Nehmen Sie Kontakt mit uns, falls Sie auch einen Stand aufstellen möchten, in dem Sie ein besonderes Thema gerne behandeln wollten – wir helfen Ihnen gerne.

Jeder von uns kann am 3. Oktober mit seiner Präsenz beitragen, diesem Unrecht ein Ende zu bereiten. Das muss aber vor Ort geschehen.

Jeder kann mitmachen. Die Zeiten des bequemen virtuellen Widerstandes sind vorbei. Computer, Notebook, Tablett und Handy bleiben aus – jetzt gehen wir gemeinsam auf die Straße!

Bitte schauen Sie schon jetzt zu, dass Sie bereits heute Bahn- und Bustickets reservieren. Bahntickets gibt es schon ab 19 EUR, wenn man sie frühzeitig kauft. Mit dem Bus durch die Republik ist noch günstiger. Teurer ist auf jeden Fall zuhause zu bleiben und ein Leben lang den Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Da der 3. Oktober ein Feiertag ist, müssen viele an diesem Tag nicht arbeiten.

Sie haben die Möglichkeit, Geschichte zu schreiben. Nehmen Sie diese Möglichkeit wahr und kommen Sie am 3. Oktober nach Karlsruhe. Nehmen Sie Familie, bekannte und Freunde mit. Sorgen Sie dafür, dass viele über diese Aktion erfahren, indem Sie diese Veranstaltung teilen – auch mit Ihrer lokalen, regionalen und überregionalen Presse.

Wir erwarten Besucher aus dem ganzen Bundesgebiet. Der offizielle Beginn des Aktionstages ist fünf vor zwölf – eine symbolträchtige Uhrzeit!

Hier der Link zur Veranstaltung. Machen Sie mit und tragen Sie sich ein!

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Ohne unsere unermüdliche Arbeit hätten wir diesen Erfolg höchstwahrscheinlich nicht geschafft. Zum Erfolg gehört auch der große Aufstieg unserer Plattform zur größten und wichtigsten Deutschlands, die sich mit der jetzigen Form des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung kritisch auseinandersetzt.

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Im Ringen um die Freiheit von der finanziell aufgedrängten öffentlich-rechtlichen Medienoption greift einer der Kläger, Herr Splett und sein Anwalt Herr Bölck vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf das Mittel der Gehörsrüge zurück. Der Kläger gehört zu der Millionen Bürger zählenden Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Option und informiert sich über die tiefergehenden privaten Zeitungs-, Zeitschriftenartikel und Bücher.

Die Gehörsrüge gibt dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, sein Copy&Paste-Urteil zu überdenken und zu korrigieren. Das Bundesverfassungsgericht dürfte ohnehin die Hände über dem Kopf zusammenschlagen beim genauen Studieren der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016.

Jeder der 16 privaten Kläger wurde durch einen Anwalt vertreten und trat mit unterschiedlichen Klageschriften und persönlichen Argumenten bei der Verhandlung am 16. und 17. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht vor. Bereits ein und zwei Tage nach der Verhandlung am 18. März 2016 wurden die Klagen von den Richtern abgewiesen. Die Urteile weisen auf den rund 20 Vergleichsseiten nur sehr geringfügige Unterschiede auf. Der Copy&Paste-Einsatz ist allgegenwärtig. Vom konkreten Bezug und Berücksichtigung der Argumente der Klageschriften und der Vorträge im Gerichtssaal kann so natürlich keine Rede sein.

Jeder darf sich von dem Copy&Paste-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein persönliches Bild machen:

Vergleich der Urteile BVerwG 6 C 31.15 mit BVerwG 6 C 7.15

Die Urteile können ganz offiziell auf den Seiten des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden. So auch die beiden Urteile aus dem vorherigen Vergleich:

BVerwG Urteil 6 C 7.15 vom 18.03.2016

und

BVerwG Urteil 6 C 31.15 vom 18.03.2016


Gehörsrüge zum Copy&Paste-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts „IM NAMEN DES VOLKES“


Um Ihnen, verehrter Leser, ein besseres Bild über die Entscheidungsverstöße zu vermitteln, geben wir die aus unserer Sicht interessantesten Textpassagen der Gehörsrüge mit Einverständnis des Klägers und seines Anwalts wieder. Sie werden nicht aus dem Staunen kommen.

 

Das versammelte Volk hatte den Ausführungen der Richter und der Gegenseite wenig abgewinnen können. Besondere Rückendeckung der Zuschauer galt dafür der Klägerseite.

 

Hiermit wird gegen das Urteil des BVwG vom 18.03.2016 die

 

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 152a VwGO)

 

erhoben.


Begründung:

 

Es wurde in entscheidungserheblicher Weise der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass das vom Kläger Vorgetragene zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden muss.

Dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist, dokumentiert es dadurch, dass es sich in den Gründen seiner Entscheidung inhaltlich mit dem Vorgetragenen befasst und sich argumentativ damit auseinandersetzt.

Diesen Anforderungen wurde nicht entsprochen.

 

Es wurde für die Urteilsbegründung ein standardisierter Text verwendet, der auch in den anderen veröffentlichten Urteilen vom 18.3.2016 zur Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe verwendet wird (was durch einen Vergleich mit diesen Veröffentlichungen unschwer auffällt) und hinsichtlich seiner Nummern 9 bis 11 nicht das schriftsätzliche Vorbringen in diesem Verfahren wiedergibt (evtl. ist es das Vorbringen einer anderen Partei).

 

Bspw. heißt es in Rz. 3, der Kläger rüge die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder, weil die WBA eine Steuer sei – der Kläger hat so etwas aber gar nicht vorgetragen. Warum steht dieses dort?

 

(...)

 

1. Vortrag dazu, dass die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe (WBA) keine Gegenleistung für etwas ist.

 

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 unter Nr. 1.2 und im Schriftsatz vom 13.03.2016 unter Nr. 2 wurde vorgetragen, dass die WBA keine Gegenleistung und kein Entgelt für etwas ist.

 

Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich.

 

In seiner Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/86 u. a., Juris Rz. 39 und 41, hat das BVfG entschieden, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Vorzugslast (damals: die Gebühr; jetzt: „Beitrag“) keine Gegenleistung für eine Leistung ist und auch kein Entgelt für die „durch den Rundfunk gebotenen Leistungen i. S. eines Leistungsaustausches“ ist. Im Schriftsatz vom 13.03.2016 wurde zudem vorgetragen, dass kein Gegenleistungsverhältnis vorliegt, was sich aus dem Urteil des EuGH vom 13.12.2007 in der Rechtssache C-337/06 (Rz. 44 und 45) ergibt.

 

Denn wenn bereits das BVfG und das EuGH entschieden haben, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Abgabe keine Gegenleistung ist, darf das BVwG diese Abgabe nicht als Gegenleistung für die Programmangebote bewerten.

 

Der Vortrag des Klägers wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG sich inhaltlich nicht damit befasst und sich nicht argumentativ damit auseinandersetzt, dass die WBA nach der Rechtsprechung des BVfG und EuGH keine Gegenleistung ist.

 

Wenn das BVwG zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, dass die WBA keine Gegenleistung ist, hätte es diese nicht als eine Gegenleistung bewertet.

 

Wenn es sich bei der WBA nicht um eine Gegenleistung handelt, fehlt es an der Voraussetzung für einen Beitrag.

 

Dann ist die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages nicht gegeben. Sodann hätte das BVwG die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG vorgelegt. Das BVfG würde der Gerichtsvorlage entsprechen.

 

2. Vortrag dazu, dass die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf.

 

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 wurde unter Nr. 1.3 vorgetragen, dass die Allgemeinheit aufgrund des Beschlusses des BVfG vom 25.06.2014, 1 BVR 668/10 u.a., Juris Rz. 53, nicht bebeitragt werden darf.

 

Dieser Vortrag erfolgte deswegen, weil das OVG NRW in dem angefochtenen Urteil auf Seite 19 in Zeile 9 - 12 ausführte, dass grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierungsverantwortung zu beteiligen sei, weil jede Person gleichsam einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken ziehe.

 

Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich.

 

Mit der Formulierung „jede Person“ ohne eine jegliche Einschränkung ist die Allgemeinheit gemeint. Es ist jedoch verboten, die Allgemeinheit mit einem Beitrag zu belegen. Eine verbotswidrige Beitragserhebung führt zu deren Verfassungswidrigkeit.

 

Dieser Vortrag wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG sich inhaltlich nicht damit befasst, dass es  verboten ist, die Allgemeinheit zu bebeitragen. Es fehlt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit.

 

Wenn das BVwG das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, hätte es erkannt, dass das OVG NRW mit dem angefochtenen Urteil gegen das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit verstößt.

 

Dann hätte das BVwG die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG vorgelegt. Das BVfG hätte der Gerichtsvorlage entsprochen. Es hätte entschieden, dass ein Fall des Verstoßes gegen das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit vorliegt.

 

3. Vortrag zur spezifischen Beziehung / zum konkreten Bezug

 

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 unter Nr. 1.4 und im Schriftsatz vom 13.03.2016 unter Nr. 1 wurde vorgetragen, dass es Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages ist, dass zwischen der Einrichtung der öffentlichen Hand und der Situation der Zahlungspflichtigen eine spezifische Beziehung (Beschluss des BVfG vom 04.02.1958, 2 BvL 31/56, Juris Rz. 25), bzw. ein konkreter Bezug (Beschluss des BVfG vom 25.06.2014, 1 BVR 668/10 u.a., Juris Rz. 54) besteht.

 

Diese Frage ist entscheidungserheblich.

 

Ein Beitrag darf nur beim Bestehen einer spezifischen Beziehung bzw. eines konkreten Bezuges erhoben werden (siehe dazu Abs. 8 ff.). Wenn diese(r) nicht besteht, darf kein Beitrag erhoben werden. Hierbei handelt es sich um einen Verfassungsrechtssatz.

 

Dieser Vortag wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG in seinem Urteil sich nicht inhaltlich damit befasst und sich argumentativ nicht damit auseinandersetzt, inwieweit hier eine spezifische Beziehung bzw. ein konkreter Bezug gegeben sein soll.

 

Zum Erfordernis der spezifischen Beziehung bzw. des konkreten Bezuges wurde auch in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2016 anschaulich und für jedermann verständlich vorgetragen. Sämtliche fünf Richter des erkennenden Senats haben diesen Vortrag akustisch vernommen, ihn jedoch in keiner Weise in Erwägung gezogen.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das Urteil des BVwG sich in keiner Weise inhaltlich damit befasst und sich nicht argumentativ damit auseinandersetzt, inwieweit hier eine spezifische Beziehung bzw. ein konkreter Bezug vorliegen soll.

 

Das Erfordernis der spezifischen Beziehung bzw. des konkreten Bezuges ist vor folgendem Hintergrund zu sehen:

 

Es ist zum einen die Einrichtung der öffentlichen Hand zu betrachten. Hierbei ist die Legaldefinition für Rundfunk nach § 2 Abs. 1 RStV zu beachten. Rundfunk ist die Verbreitung von Bewegtbild- oder Tonangeboten unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.

 

Zum anderen ist die Situation der Zahlungspflichtigen zu betrachten. Die Situation der Zahlungspflichtigen besteht darin, dass sie zahlungspflichtig sind, weil sie eine Wohnung innehaben.

 

Zwischen der Erzeugung der elektromagnetischen Schwingungen und dem Innehaben einer Wohnung muss somit eine spezifische Beziehung bzw. ein konkreter Bezug bestehen. Bildlich  gesprochen ist die spezifische Beziehung bzw. der konkrete Bezug somit das verbindende Element (quasi ein notwendiges Kettenglied) zwischen den vom Beklagten erzeugten elektromagnetischen Schwingungen und den Wohnungen als bloßen Raumgebilden.

 

Hier gibt es keine spezifische Beziehung bzw. keinen konkreten Bezug, weil ein Raumgebilde keine elektromagnetischen Schwingungen in etwas Hörbares und etwas Sehbares umwandeln kann.

 

Eine solche spezifische Beziehung besteht nur dann, wenn zur Umwandlung der elektromagnetischen Schwingungen in etwas Hörbares und in etwas Sehbares ein Rundfunkempfangsgerät eingesetzt wird - gerade hierauf soll es aber jetzt nicht mehr ankommen.

 

Die spezifische Beziehung bzw. der konkrete Bezug sind ein zentrales Element, das bei der Erhebung eines jeden Beitrages vorliegen muss. Wenn dieses Element nicht vorliegt, darf kein Beitrag erhoben werden.

 

Wenn das BVwG dieses in Erwägung gezogen hätte, hätte es wegen des Fehlens der spezifischen Beziehung bzw. des konkreten Bezuges zwischen den vom Beklagten erzeugten elektromagnetischen Schwingungen und den Wohnungen  entschieden, dass die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages nicht vorliegt. Dann hätte es die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG vorgelegt. Das BVfG hätte dieser Vorlage entsprochen.

 

4. Vortrag zur angeblichen geräteunabhängigen Programmnutzungsmöglichkeit

 

(...)

 

5. Vortrag zur verfassungswidrigen Typisierung

 

(...)

 

6. Vortrag zur fehlenden Regelung der Abgabenhöhe

 

(...)

 

7. Vortrag zur Unverhältnismäßigkeit der fehlenden Befreiungsmöglichkeit

 

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 wurde unter Nr. 1.6 und unter Nr. 4.6  vorgetragen, dass es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, dass es keine Befreiungsmöglichkeit gibt, wenn sich in einer Wohnung keine Rundfunkempfangsgeräte befinden.

 

Diese Frage ist entscheidungserheblich.

 

Die Frage des Erfordernisses einer Befreiungsmöglichkeit ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Dieser folgt aus dem Rechtsstaatsgebots des Art. 20 Abs. 3 GG.

 

Wie bei allen belastenden gesetzlichen Regelungen ist auch hier die Prüfung vorzunehmen, ob es erforderlich i. S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, dass es keine Befreiungsmöglichkeit gibt.

 

Die Prüfung des Erfordernisses einer Befreiungsmöglichkeit ist nicht nur am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG ) vorzunehmen (so aber das Urteil des BVwG in Rz. 34), sondern auch am Maßstab der Erforderlichkeit.

 

Auch das OVG NRW hat im angefochtenen Urteil auf Seite 29 in Zeile 22 - 23 Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit getätigt. Insoweit muss auch das Revisionsgericht Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit tätigen.

 

Der Vortrag des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG sich inhaltlich nicht mit einer Prüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes befasst und diesen in keiner Weise erwähnt.

 

Da es unverhältnismäßig (weil nicht erforderlich) ist, diejenigen Menschen mit der WBA zu belegen, die mangels Vorhandenseins eines Rundfunkempfangsgerätes schon aus rein tatsächlichen Gründen keine Möglichkeit haben, die vom Beklagten erzeugten elektromagnetischen Schwingungen in Bewegtbilder und Töne umzusetzen, führt die fehlende Befreiungsmöglichkeit dazu, dass Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist. Sodann hätte das BVwG die Rechtssache dem BVfG nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Das BVfG hätte der Gerichtsvorlage entsprochen.

 

9. Vortrag zur Definierung des Sondervorteils im Gesetzeswortlaut

 

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 wurde unter Nr. 4.2.2.13 vorgetragen, dass der Sondervorteil, der mit einem Beitrag abgegolten werden soll, im Gesetzeswortlaut definiert sein muss.

 

Diese Frage ist entscheidungserheblich.

 

Der Verfassungsrechtssatz zur Definierung des Sondervorteils im Gesetzeswortlaut ergibt sich aus dem Beschluss des BVfG vom 25.06.2014, 1 BVR 668/10 u.a., Juris Rz.54.

 

Wenn diesem Verfassungsrechtssatz nicht Genüge getan ist, ist eine gesetzliche Regelung wegen fehlender Definierung des Sondervorteils im Gesetzeswortlaut verfassungswidrig -wegen Verstoßes gegen das Finanzverfassungsrecht der Art. 104 a ff. GG, wo die Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) verfassungsrechtlich verortet sind.

 

Dieser Vortrag wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG in seinem Urteil sich inhaltlich nicht damit befasst, dass im Wortlaut des RBStV überhaupt kein Sondervorteil beschrieben ist, den die Zahlungspflichtigen sollen genießen können und für den sie einen „Beitrag“ zahlen sollen.

 

Die Pflicht zur Definierung des Sondervorteils im Gesetzeswortlaut hat eine Kontrollfunktion. Nur dann, wenn der Gesetzgeber den Sondervorteil im Gesetzeswortlaut beschrieben hat, lässt sich überprüfen, ob er geprüft hat, ob es überhaupt einen zu bebeitragenden Sondervorteil gibt oder ob in Wirklichkeit - in verbotener Weise - ein Beitrag erhoben wird, den die Allgemeinheit erlangt.

 

Insoweit handelt es sich um eine Dokumentationspflicht des Gesetzgebers, dass er die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal des Sondervorteils vorgenommen hat. Das Ergebnis seiner Subsumtion muss der Gesetzgeber dadurch dokumentieren, dass er den von ihm erkannten Sondervorteil - der kein Vorteil für die Allgemeinheit sein darf - im Gesetzeswortlaut beschreibt. Dieses hat der Gesetzgeber ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht getan.

 

Wenn das BVwG zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, dass der Gesetzgeber den Sondervorteil nicht im Gesetzeswortlaut definiert hat, hätte es erkannt, dass es an der verfassungsrechtlichen Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages fehlt und dass somit ein Verstoß gegen das Finanzverfassungsrecht der Art. 104 a ff. GG vorliegt. Sodann hätte es die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG zur Entscheidung vorgelegt. Das BVfG hätte der Gerichtsvorlage entsprochen.

 

Ob das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Korrektur seines Copy&Paste-Urteils nutzt, bleibt abzuwarten. Das Bundesverfassungsgericht dürfte ohnehin die Hände über dem Kopf zusammenschlagen beim genauen Studieren der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 .

Das Aktenzeichen des Bundesverwaltungsgerichts unter dem das Verfahren der Gehörsrüge anhängig ist lautet:


BVerwG 6 C37.16

 

Empfehlung: Bundesverwaltungsgericht verweigert die Rechtsprechung nach geltendem Recht

 

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Die Dresdner Initiative „Mediennutzung ohne Zwangsgebühren“ vereint Mehrfachzahler, Leute, die auf Medien allgemein verzichten wollen, nur Radionutzer, GEZ-Kritiker, Unzufriedene über Qualität des ÖRR und deren Umgang mit Gebührengeldern.

Diese Gruppe eint die grundlegende Kritik am angewachsenen Reformstau des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und kämpft in Dresden bzw. Sachsen aktiv für eine grundlegende Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Der 2013 eingeführte 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beinhaltet einen wesentlichen Paradigmenwechsel in der Geschichte der Bundesrepublik, der alle Bundesbürger betrifft! An Stelle der Rundfunkgebühr, die bis Ende 2012 auf ein „Bereithalten“ von Empfangsgeräten basierte, tritt ab 1. Januar 2013 ein Zwangsbeitrag für alle in Kraft. Dies ist in Augen der Initiative eine Verletzung demokratischer Grundprinzipien. So ist es zwar ohne weiteres möglich, die gleichfalls im Grundgesetz garantierte Religionszugehörigkeit frei zu entscheiden, die Entscheidungsfreiheit endet jedoch bei der Teilnahme und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems.

Dieser fragwürdige Ansatz ist für die Initiative der Anlass, alles Mögliche zu unternehmen, dagegen vorzugehen und zu protestieren. Eine Demokratie braucht die freie Entscheidung mündiger Bürger und nicht den Zwang, um einen dauerhaft von der Bevölkerung akzeptierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu bewahren.

Der Artikel der Initiative „Kontrolle ist besser, doch wer kontrolliert die Kontrolleure?“ zeigt eindrucksvoll die Missstände im außer Kontrolle geratenen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Der Artikel beinhaltet darüber hinaus viele interessante Links zu wichtigen Dokumente, welche die von ihm angesprochenen Missstände eindrucksvoll belegen. Ein Muss für jeden, der sich mit diesem Thema befasst.

Sie finden den vollständigen Artikel samt Linksammlung unter nachfolgender Internetadresse:

Kontrolle ist besser, aber wer kontrolliert die Kontrolleure?

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Der Widerstand gegen die Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wächst unaufhörlich. Das zeigen eindrucksvoll u. a. die vielen Gruppierungen, deren Organisation immer professioneller wird. Quer durch die gesamte Republik finden immer mehr runde Tische so wie Infostände in den Fußgängerzonen statt. Der Widerstand im Internet ist enorm – alleine unsere Plattform hat mehrere Zehntausende Mitglieder und Followers, die mehrere Millionen Zugriffe im Monat verursachen.

Der Unmut über die Zwangsfinanzierung eines heute in dieser Form nicht mehr benötigten öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Entschlossenheit vieler Bürger, etwas dagegen zu unternehmen, ist derart angewachsen, dass zurzeit viele den rechtlichen Weg bis hin zum Bundesverfassungsgericht bestreiten – und es werden tagtäglich immer mehr. Das Gerechtigkeitsgefühl der Menschen lässt sich nicht durch zweifelhafte und ungerechte Gesetze und Verordnungen für immer unterdrücken. Beispiele dafür zeigt uns die Geschichte. Und genau das geschieht in diesem Augenblick bei uns.

Ein imposantes Beispiel für den Widerstand stellt Olaf Kretschmann dar, der sich entschlossen auf den Weg Richtung Bundesverfassungsgericht gemacht hat. Dafür braucht man neben einem langen Atem auch einen guten rechtlichen Beistand, der jedoch finanziert werden will.  So startete Olaf Kretschmann eine Crowdfunding-Kampagne mit dem Ziel, den langen Gang nach Karlsruhe mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten.

Nachstehend der Crowdfunding-Aufruf von Olaf Kretschmann, zur Finanzierung des rechtlichen Beistandes.

 


 

Liebe-Blogleser und Mitstreiter,

mein Name ist Olaf Kretschmann. Bitte helft mir, meinen Klageweg bis zum Bundesverfassungsgericht zu beschreiten und unterstützt meinen Crowdfunding-Aufruf auf Startnext 1) (Link am Artikelende). Für Euren Support danke ich schon vorab.

Der ein oder andere wird mich kennen, denn ich setze mich seit 2012 öffentlich dafür ein, dass niemand gegen seine Würde oder sein Gewissen gezwungen werden kann, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterstützen. Immer wieder werde ich gefragt, ob denn ein Gewissensgrund, die rechtliche Voraussetzung für einen Rundfunkbeitragsbefreiung erfüllt? Diese Frage stellt sich für mich nicht, denn es kommt immer darauf an, welche Perspektive man hier einnehmen möchte. Die der Rundfunkverantwortlichen, die eines Ministerpräsidenten, die eines Richters, die eines Juristen oder die des Betroffenen? Jeder wird eine andere Wahrnehmung und Interpretation zu diesem Sachverhalt haben. Seit also nicht enttäuscht, wenn jemand juristisch bis ins kleinste Detail erläutert, das es nicht darauf ankommt die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, sondern nur darauf das gesamte Rundfunksystem zu finanzieren. Ein Gesetz ist eine Rechtsnorm die Massengehorsam voraussetzt, diese hat nichts mit dem individuellem Gerechtigkeitsempfinden zu tun.

Wenn Du die rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen also als Unrecht empfindest, dann reicht es nicht aus nur empört zu sein – habe Mut. Mut engagiert zu sein. Mut einen neuen Weg zu denken und zu gehen. Seit frei von Angst und folge Deinem Herzen. Jeder Eurer individuellen Gründe kann dazu führen, dass eines Tages offiziell jeder selbstbestimmt seinen Medienanbieter auswählen kann sowie den Rundfunkbeitrag nur noch freiwillig entrichtet und zwar in einer Höhe, wie es für ihn selbst angemessen erscheint.

Warum mein Aufruf?

Seit einigen Jahren setze ich mich mit den Themen Propaganda, Manipulation und Bewusstseinsbeeinflussung auseinander. Ich erlebe täglich eine große Divergenz zwischen dem, was der öffentlich-rechtliche Rundfunk von sich selbst behauptet, und dem, was er tatsächlich realisiert. Wie viele Bürger/-innen hatte ich diese Sicht nicht immer. Ich meldete mich vor vielen Jahren freiwillig als Rundfunkteilnehmer bei der GEZ an. Ich muss gestehen, dass ich zum damaligen Zeitpunkt sehr naiv war, denn ich hatte keine Kenntnis, was es mit der GEZ (heute Beitragsservice) auf sich hat. Ich hatte auch keine Kenntnis von der gesamten Organisationsstruktur des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland, von der lobbyistischen Verflochtenheit von Politik und Rundfunk und von dem hinter verschlossenen Türen ablaufenden Gesetzgebungsprozess. Ich hatte keine Informationen über den Manipulationsprozess, der durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umgesetzt wird. Desto eingehender und detaillierter ich mich mit all diesen Themen auseinandergesetzt habe, umso deutlicher wurde es für mich, dass die erzwungene Abgabe für die Monopolisierung eines Medienanbieters Unrecht ist. Alle Gründe aufzuzählen, warum sich dies aus meiner Sicht so darstellt, würde hier den Rahmen sprengen. Ein wesentlicher Aspekt ist jedoch, dass ich keinen Menschen zwingen kann, etwas zu finanzieren, das er selbst nicht befürwortet. Ich habe deshalb einen gesonderten Antrag gestellt, mich auf Grundlage eines „besonderen Härtefalls“ von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der „besondere Härtefall“ ist aus meiner Sicht gegeben, da ich gegen mein Gewissen gezwungen werde, die Abgabe zu entrichten. In mir entstünde eine Gewissensnot, wenn ich wissentlich die Herstellung von Massenmanipulationen unterstützen würde. Die Möglichkeit der Befreiung aus Gründen eines „besonderen Härtefalls“ räumt die neue Gesetzgebung jedem Bürger ein. Die Landesrundfunkanstalt lässt diese Art der Befreiung jedoch derzeit nicht zu. Dies führte dazu, dass ich einen Beitragsbescheid erhielt, gegen den ich Widerspruch einlegte. Da der Widerspruch abgewiesen wurde, legte ich Klage beim Verwaltungsgericht ein. Nach der mündlichen Verhandlung wurde meine Klage abgewiesen und mir sogar die Möglichkeit einer Revision verwehrt. Dies hält mich jedoch nicht auf. Ganz im Gegenteil, mit ganzer Willenskraft setze ich mich für Gerechtigkeit ein. Ich habe einen professionellen juristischen Beistand an meiner Seite, der auf das Thema Verfassungsrecht spezialisiert ist. Mein Ziel ist es, mit diesem Spendenprojekt den Weg bis zum Bundesverfassungsgericht gehen zu können.

Das Problem

Die gesamte Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seine Finanzierungsmechanik sind ein Dogma. Die Vorgaben, die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten, wie Unabhängigkeit, Objektivität und Ausgewogenheit, und ihm eine Sonderstellung in unserer Gesellschaft verschafft haben, sind für immer mehr Bürger/-innen zu leeren Worthülsen verkommen. Viele Menschen haben sich bewusst dazu entschieden, keine Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mehr zu nutzen, oder sind sogar der Auffassung, dass die Informationsverbreitungen des Rundfunks gegen die Vorgaben des Rundfunkänderungsstaatsvertrages §§ 10 und 11 sowie die bestehenden Programmaufträge und Qualitätsrichtlinien der einzelnen Landesrundfunkanstalten verstoßen. Zudem basiert das neue Finanzierungsmodell auf einer Zwangsabgabelogik, die aus Sicht vieler Bürger/-innen als ungerecht und eher als diktatorisch statt demokratisch empfunden wird. So ist der rundfunkrechtliche Gesetzgebungsprozess in vielerlei Hinsicht nicht verfassungskonform, da er die Berücksichtigung des individuellen Willens ausschließt. Auch sind die Landesparlamente bei der Ausarbeitung der Gesetzgebungsinhalte nicht direkt eingebunden, der gesamte Vorgang verläuft völlig intransparent. Viele Tausend Menschen wissen nicht, wie sie sich gegen dieses Unrecht wehren können und wie bzw. was sie zu einer grundlegenden Veränderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beitragen können. Selbst Bürger/-innen, die einen Klageweg einschlagen, werden derzeit in der ersten Instanz abgewehrt.

Die Idee

In unserer Gesellschaft, die sich selbst als modern, offen und frei sieht, sollten alle Bürger/-innen eine selbstbestimmte Auswahl der Medienanbieter treffen und einen Rundfunkbeitrag auf freiwilliger Basis entrichten können. Diese grundlegende Änderung muss von keinem Ministerpräsidenten oder parteipolitischen Akteur initiiert werden, sondern direkt von den nachteilig Betroffenen. Zum Beispiel von den Menschen, die entgegen ihre Selbstbestimmung dazu gezwungen werden, eine Abgabe für das bestehende Rundfunksystem zu entrichten, und dies als Unrecht empfinden. Um sich wahrnehmbar Gehör zu verschaffen, ist ein mögliches Mittel, den gesamten rundfunkrechtlichen Finanzierungsmechanismus vor dem Bundesverfassungsgericht juristisch klären zu lassen.

Die Umsetzung

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen normenkonform sind. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2012 steht es jedem Bürger frei, sein Begehren im Kontext der Rundfunkgesetzgebung über alle Instanzen einzuklagen. Diese Umsetzungsvorgabe greife ich auf. Dies ist ein sehr aufwendiger und langer Weg, der sehr viel Mut, Ausdauer und finanzielle Mittel voraussetzt. Es dauerte mehr als 1,5 Jahre, bis ich vor der ersten Instanz, dem Verwaltungsgericht, klagen konnte. Nun geht es zum Oberverwaltungsgericht, danach zum Bundesverwaltungsgericht und zu guter Letzt zum Bundesverfassungsgericht. Nur diese letzte Instanz kann wirklich prüfen, ob ein Bürger gegen sein Gewissen gezwungen werden kann, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine umfangreiche Prozesskostenunterstützung notwendig, die solidarisch und freiwillig durch die Crowd erbracht werden soll.

Das Besondere

Jeder Betroffene kann an diesem Klageweg direkt partizipieren, denn alle diesbezüglichen Informationen werden öffentlich frei zugänglich publiziert. Sollte die Fundingschwelle, d. h. der Mindestfinanzierungsbetrag, überschritten werden, wird der Mehrerlös für die Entwicklung einer neuen Internet-Plattform mit dem Namen „Rundfunkbeitragsbefreiungsservice“ genutzt. Diese Plattform soll ein zentraler Anlaufpunkt für alle Bürger/-innen werden, die sich gegen die Rundfunkbeitragspflicht wehren wollen.

Warum sollte jemand mein Vorhaben unterstützen?

Weil man selbst davon betroffen ist, da man z. B.:

  • in seinen Grundrechten (Würde, Gewissen, Religion, Gleichbehandlung, informatorische Selbstbestimmung usw.) eingeschränkt wird
  • keine Rundfunk-Empfangsgeräte besitzt
  • keine Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen will
  • für eine selbstbestimmte Auswahl der Medienanbieter ist
  • für einen freiwilligen Rundfunkbeitrag ist
  • bewusst das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht finanzieren kann oder will
  • zur Wahrnehmung bzw. Einschätzung kommt, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk aus sich selbst heraus nicht grundlegend reformieren kann
  • zur Wahrnehmung bzw. Einschätzung kommt, dass Programmbeschwerden keine Konsequenzen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk auslösen
  • zur Wahrnehmung bzw. Einschätzung kommt, dass der öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen die Vorgaben der RStV §§ 10 und 11 konsequenzfrei verstößt
  • zur Wahrnehmung bzw. Einschätzung kommt, dass man durch die Informationsangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunk medial propagandistisch manipuliert wird
  • zur Wahrnehmung bzw. Einschätzung kommt, dass es beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine parteipolitische oder staatliche Unabhängigkeit gibt
  • zur Wahrnehmung bzw. Einschätzung kommt, dass der strukturelle Aufbau, die Größe, der Angebotsumfang und die Beteiligungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunk unverhältnismäßig sind
  • zur Wahrnehmung bzw. Einschätzung kommt, dass die Gehälter der Intendanten zu hoch sind
  • usw.

Vielen Dank an den Initiator und Betreiber dieser Plattform sowie deren Moderatoren. Ohne diese würde es nicht solch einen offenen, kritischen, kreativen und inspirierenden Meinungsaustausch zur Finanzierungsmechanik des Rundfunks und des gesamten Rundfunksystems geben. Vielen Dank auch dafür, dass Ihr Euch die Zeit genommen habt meinen Aufruf zu lesen. Wer sich weiter informieren möchte oder mich direkt unterstützen will, klick einfach hier (Link https://www.startnext.com/olaf-vs-rundfunkbeitrag). Dort habt Ihr auch die Möglichkeit mit mir Kontakt aufzunehmen.

Liebe Grüße – Olaf Kretschmann

1) Startnext: https://www.startnext.com/olaf-vs-rundfunkbeitrag

Hinweis:
Verantwortlich für Idee, Text, Kampagne und Verwaltung der durch den Crowdfunding-Aufruf eingegangenen finanziellen Mittel ist alleine Olaf Kretschmann.

 

Diskutieren Sie über das Thema in unserem Forum mit!



In eigener Sache

Unsere Plattform setzt sich mit der jetzigen Form des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung kritisch auseinander. Wir haben sie mit Ihrer Hilfe zur größten und wichtigsten Deutschlands ausgebaut. Wir verzeichnen monatlich mehrere Millionen Zugriffe und ein Ende dieser Zuwachsrate ist nicht abzusehen.

Unsere Arbeit ist schwierig, denn wir müssen diese ohne die Hilfe der Medien durchführen. Der Betrieb der Plattform ist größtenteils auf die freiwillige finanzielle Unterstützung jeden Einzelnen in Form von Spenden angewiesen.

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Bundesverwaltungsgericht


Die Erhebung eines Beitrages zur Finanzierung des teuersten Rundfunks des Planeten, alleine aufgrund der Ausübung der Rechte der Bürger dieses Landes auf Wohnen und Arbeiten, stößt immer mehr auf breite Teile der Bevölkerung auf Unverständnis und Ablehnung.

Presseberichten zufolge verweigern mindestens vier Millionen Haushalte die Rundfunkgebühr – die tatsächliche Zahl derjenigen, die den Rundfunkbeitrag still ablehnen, ihn aber aus Angst oder Unwissen trotzdem entrichten, dürfte viel höher sein. Bundesweit werden ca. 4500 Verfahren gegen den Rundfunkbeitrag angestrengt und diese Zahl steigt stetig weiter. Nachstehend eine kurze und unvollständige Auswahl von Pressemeldungen über dieses Thema:

Fast drei Jahre nach der umstrittenen Einführung des Rundfunkbeitrages kommt echte Bewegung in die Sache. Robert Splett, auf der Plattform GEZ-Boykott.de als „maxkraft24“ bekannt, hat sich über mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht durchgekämpft.

Der Kampf von Robert Splett gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist bisher mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden, was viele Verweigerer und Ablehner zunächst abschreckt. Dank der Plattform GEZ-Boykott.de, die sich bereits seit 2007 mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung befasst, konnten Expertise und finanzielle Ausstattung durch Spenden garantiert werden. Nicht unerwähnt bleiben sollte der rechtliche Beistand durch den engagierten Rechtsanwalt Herrn Thorsten Bölck.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist bei Robert Splett eingetroffen.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den
 
Mittwoch, 16. März 2016, 10:00 Uhr,
 
im Dienstgebäude Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, - Großer Sitzungssaal, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.201 anberaumt worden.
 
Der Senat hat für den 16. März 2016 zeitgleich weitere sechs sowie für den 17. März 2016 weitere neun Revisionsverfahren geladen. Die Klagen richten sich gegen die Verfassungswidrigkeit der als „Beitrag“ ohne rechtlich erforderliche Merkmale hingestellten Abgabe, die Belästigung/Nötigung durch die finanziell aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medienoption und den „Rundfunkbeitrag“  für private Haushalte im Allgemeinen. Die Kläger gehen gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vor.
 
Der Senat wird die Entscheidungen in allen für diese beiden Tage terminierten Sachen in einem noch anzuberaumenden gemeinsamen Verkündungstermin verkünden.

An dieser Stelle hoffen wir sehr, dass unsere Leser für eine weite Verbreitung dieser Mitteilung sorgen. Wir sind jedem dankbar, der die Presse auf diesen Artikel aufmerksam macht, damit ein großer Teil der Bevölkerung erfährt, dass sich Wichtiges tut. Diejenigen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bzw. dessen Finanzierung durch eine Zwangsabgabe ablehnen, sollten wissen, dass sie nicht alleine mit ihrem Widerstand sind.

Aus demselben Grund ist es eminent wichtig, dass viele für einen großen Besucherandrang an den zwei Verhandlungstagen sorgen, um Politik und Medien eindrucksvoll zu zeigen, was man von diesem Finanzierungszwang hält.

Es lohnt sich – sofern möglich –, sich schon heute einen oder zwei Tage dafür frei zu halten. Immerhin haben von den ca. 4500 Verfahren im ganzen Bundesgebiet gleich 16 Klagen ihren Weg vor das höchste Verwaltungsgericht in Leipzig gefunden. Das alleine rechtfertigt einen zweitägigen Urlaub.

Weitere Infos werden im Forum und hier veröffentlicht. Forumsmitglieder können folgenden Kalendereintrag abonnieren: Kalendereintrag: 16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht - 16. u. 17. März 2016, 10 Uhr

Termin zur mündlichen Verhandlung in Kurzform


Mittwoch, 16. März 2016, 10:00 Uhr
 
Bundesverwaltungsgericht
Dienstgebäude Leipzig
Großer Sitzungssaal
2. Obergeschoss
Zimmer 2.201
Simsonplatz 1
04107 Leipzig

http://www.bverwg.de/

 

In eigener Sache

Ohne unsere unermüdliche Arbeit hätten wir diesen Erfolg höchstwahrscheinlich nicht geschafft. Zum Erfolg gehört auch der große Aufstieg unserer Plattform zur größten und wichtigsten Deutschlands, die sich mit der jetzigen Form des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung kritisch auseinandersetzt.

Wir verzeichnen mehrere Millionen Zugriffe im Monat und ein Ende dieser atemberaubenden Zuwachsrate ist nicht in Sicht. Das zeigt uns, dass das Interesse an diesem Thema extrem groß ist. Das ist jedoch nicht verwunderlich: Überall ziehen die Leute vor Gericht und versuchen dieses Unrecht abzuwenden. Dabei suchen sie Hilfe und Austausch auf unserer Plattform.

Unsere Arbeit müssen wir ohne Hilfe der Medien durchführen und wir finanzieren sie privat. Für den Betrieb der gesamten Plattform sind wir finanziell auf Ihre Hilfe in Form von Spenden angewiesen.

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