Autor: Axel Gerold, Altwarp
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Einleitung
Die Skandale und Probleme rund um den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland sind zahlreich: Veruntreuung von Mitteln, Betrug mit Manuskripten, Betrug mit (Schein-)Produktionsfirmen, astronomische Modeatoren-Gehälter, Gerüchte um eine Nötigung von Verfassungsorganen (in Zusammenhang mit den Ratifizierungen des »Rundfunkbeitrags«), Verstöße gegen den Datenschutz, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Gremien als Beute der Parteien, die Personalpolitik, die die Parteien via Gremien betreiben. Und zu unguterletzt: die GEZ und ihre sogenannten Gebührenbeauftragten, die seit Jahrzehnten hinter den Deutschen hinterherschnüffeln und dabei ungestraft die hässliche Fratze eines Überwachungsstaates zeigen dürfen, um zu ermitteln, ob Jugendliche schon eigenes Einkommen haben oder wie die Lebensverhältnisse in einer WG beschaffen sind. Zahlreiche Straftaten, von denen Hausfriedensbruch und Amtsanmaßung nur die Spitze des Eisbergs sind, gehören zur Historie dieser quasi-Behörde. Um deren Tätigkeit zu vereinfachen soll ab 2013 ein »Rundfunkbeitrag« alles erträglicher machen. Die Vereinfachung soll darin liegen, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk quasi eine Art Grund- bzw. Wohnungssteuer kassieren darf.
Waren schon die bisherigen Regelungen zur Gebührenpflicht durch Neppigkeit bzw. kleinkrämerische Regularien beispielsweise für Feriendomizile gekennzeichnet (Hier bestand nur dann keine Gebührenpflicht, wenn das Gerät beständig hin- und hertransportiert wurde. Ansonsten wurde für ein Gerät kassiert, vor dem unter der Woche niemand saß), so ist die Dreistigkeit, mit der alleinstehende Pendler, die für das Wochenende nach Hause fahren, jetzt doppelt zur Kasse gebeten werden sollen, nicht mehr zu überbieten.
Gebührenhöhe
Das alles wäre nicht weiter tragisch, läge die Gebührenforderung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer Größenordnung, die angemessen erscheinen darf. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr hat der Öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Tätigkeitsbereiche in Jahrzehnten konstant ausgedehnt und damit auch seinen Finanzbedarf. Die Zulassung privater Fernsehsender hat nicht dazu geführt, dass das ZDF privatisiert wurde und die ARD sich auf ein informatives Programm beschränkt und so die Gebührenforderung auf ein angemessenes Niveau abgesenkt werden konnte.
Im Gegenteil suchen beide Sender in einer quasi kommerziellen Haltung den Quotenwettbewerb mit den Privatsendern und opfern dafür immer wieder schon geplante Programminhalte; statt einer Dokumentation wird dann kurzfristig angekündigt vom ZDF eine Rosamunde-Pilcher-Verfilmung »gegen« eine Champions-League-Übertragung eines Privatsenders »programmiert«. Die Auftragsvergessenheit der ÖRR-Sender ist so eklatant, dass auch Bundestagspräsidenten in Rage geraten. Bei einem politischen Funktionsträger, von dem man annehmen darf, dass er diesen Job nicht bekommen hätte, wäre er Choleriker, will das schon etwas sagen.
ÖRR als »Vierte Gewalt«
Mit Hausverstand ist nicht erklärlich, warum diese Entwicklung nicht längst gestoppt wurde. Es wird gerne verfassungsjuristisch argumentiert, dass dem ÖRR die Presse- bzw. Rundfunkfreiheit als Verfassungsgut zustehe, mithin jegliche Einmischung in die »inneren Angelegenheiten der Sender« seitens der politischen Repräsentanten der Bürger einer Einschränkung von Pressefreiheit bedeuten würde, also mit Zensur gleichzusetzen wäre. Diese Auffassung gilt als Wunsch der Väter und Mütter des Grundgesetzes. Sie wollten einen Rundfunk, der staatlich unabhängig ist, was darauf hinausliefe, diesen als eine Art »Vierte Gewalt« zu betrachten – auch wenn davon im Grundgesetz an keiner Stelle etwas so Explizites steht.
Dass das Zensur-Argument nur in Zusammenhang mit der Exekutive stichhaltig wäre, wird ignoriert. Im übrigen wäre auch nur eine von der Legislative verfassungsrechtlich unabhängige Exekutive eine prinzipielle Bedrohung. Aber eine solche gab es zuletzt in den konstitutionellen Monarchien des 19. Jahrhunderts. Der Bundesaußenminister wäre selbst dann, würde er (vermittels seines Innenministerkollegen) dem ZDF die Ausstrahlung einer Sendung untersagen, mit einem Metternich nicht zu vergleichen. Entweder wäre sein Ansinnen nachvollziehbar gewesen – beispielsweise wegen objektiv zutreffender außenpolitischer Interessen Deutschlands – oder er wäre sein Amt los. Dies ist der normale Mechanismus in einer Demokratie, die ja nicht der Wille zur Machtlosigkeit ist, sondern »nur« das Versprechen, einen unkomplizierten Machtverlust zu ermöglichen. Von diesem Machtverlust ausgenommen ist nur der ÖRR selbst.
»Duales System«
Denn dessen ungeachtet ist es insbesondere dem ZDF gelungen, vom Bundesverfassungsgericht nach Zulassung privaten Rundfunks, also einer neuen Ära der TV-Mediengestaltung in Deutschland, eine »Bestands- und Entwicklungsgarantie« zu erhalten. Das Urteil des BVerfG war eine klare Fehljurisdiktion, geradezu wie aus dem Bilderbuch. Es fand keinerlei Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen statt. Die Privatsender wurden zwar zugelassen, den ÖRR-Sendern wurde aber in Gestalt des »Sponsoring« sogar die Werbung nach 20.00 Uhr durch die Hintertür erlaubt, den Privaten die Wirtschaftlichkeit bewusst erschwert; von einem Verzicht des ÖRR auf Werbung war ohnehin nie die Rede. Die Historie des ZDF, wie es zur Entstehung dieses Senders kam, warum es in Deutschland eigentlich die ARD als föderale Institution gibt und eigentlich ausschließlich sie in eben genau dieser föderalen Struktur geben sollte, das spielte keinerlei Rolle. Dass die Bürger über die Preise für Markenartikel neben der GEZ-Gebühr nun auch noch die Privatsender zu finanzieren hatten, war belanglos. Ebensowenig die Finanzierung des Kabelnetzes ebenfalls durch die Bürger in Form von Preisen, die rasant anstiegen.
Aus Sicht des einfachen Bürgers ging es darum, die Beschäftigten der Sender davor zu schützen, durch die Einführung von privatem Rundfunk eine betriebsbedingte Kündigung zu erhalten. Davon betroffen gewesen wären seinerzeit in erster Linie solche Rundfunkquasibeamte, die mit der Herstellung von Trivial- bzw. Unterhaltungsinhalten beschäftigt waren. Diese Inhalte produzierten die ÖRR-Sender aber gar nicht in ihrer Eigenschaft als von der Regierung unabhängige Informationslieferanten für mündige Bürger, sondern in ihrer Eigenschaft als Verwalter eines »knappen Gutes«, als das die Sendefrequenzen betrachtet wurden. Rundfunkmachen für alle, das wurde für technisch unmöglich gehalten, so dass nur lizensierte Institutionen, aber keine »Piratensender« dafür in Frage kamen. Zu dieser technisch immer schon irrwitzigen Auffassung kam es nicht zuletzt aufgrund einer seltsamen Einigkeit lupenreiner Demokratien mit den übelsten Regimen der Welt in Gestalt des »Weltpostvereins«, in dem die Frequenznutzung international vereinbart wurde. Nutznießer waren Agentenfunk, Polizeifunk, Militär, Flugfunk und Betriebsfunk/Taxifunk. Selbst der CB-Funk wurde in Deutschland noch um 1980 herum mit Argumenten behördlich bekämpft, denen zufolge die Handynetze von heute quasi technisch unmöglich wären bzw. die Menschen hierzulande infolge von Elektrosmog bereits alle tot umgefallen sein müssten.
Der ÖRR besaß bis zur Einführung des Privatfernsehens eine janusköpfige Gestalt: mit gemeinnützigem Anspruch auftretender Nutzer eines wenn man es denn so sehen will knappen, öffentlichen Gutes einerseits und andererseits ebenso gemeinnütziger Überträger dieses Nutzens auf die Bürger als TV-Zuschauer vermittels eines ÖRR-Programms, das objektiv gehaltene, regierungsunabhängige politische Information und Unterhaltung bot.
Die Einführung von privatem Rundfunk änderte zum Wohle der ÖRR-quasi-Beamten an dieser Grundkonstellation nichts. Diese wurde von ihren Verfechtern zum sogenannten »Dualen System« verklärt, das jeder verständige Mensch als Etikettenschwindel betrachtet.
Internet
Die Etablierung des Internets Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts und dann vor allem der Ausbau der Netzinfrastruktur seit Beginn des 21. Jahrhunderts haben eine weitere neue Medien-Ära gebracht, in der die Mär vom »knappen Gut« vollends unhaltbar geworden ist. Ebenfalls ins Wanken gerät die Vorstellung, ein ÖRR wäre im Grundsatz weiter erforderlich, um die für den demokratischen Diskurs und politischen Meinungsstreit erforderlichen objektiv gehaltenen Mindestinformationen bereitzustellen. Tatsächlich wird dies bestritten, insbesondere von enthusiastischen Anhängern des Internets, wie beispielsweise der politischen Bewegung der »Piraten«. Als Maximalforderung könnte also gelten, dass ARD und ZDF ersatzlos abgeschafft werden, mit ihnen die GEZ und natürlich alle wie auch immer gestalteten Formen von Abgaben.
Das ZDF hat sich selbst schon konsequent darauf eingestellt, den Weg ins Internet zu gehen und dabei von einem rein kommerziellen Programm nicht mehr unterscheidbar zu sein. FAZ-Autor Mathias Hanfeld beschreibt das so: »Das Internetangebot des ZDF hat sich unter dem neuen Intendanten Thomas Bellut fundamental gewandelt: Das bewegte Bild steht ganz eindeutig im Vordergrund, die Texte sind Beiwerk – so sieht Fernsehen im Internet aus.« Und mit »Fernsehen« meint der Medienredakteur offenbar ein im Kern kommerzialisiertes, intellektuell verflachtes.
Tatsächlich ist das Internet aber nicht der Nachfolger der klassischen Medien schlechthin. Dazu mangelt es ihm an Strukturiertheit. Das Internet kennt keine Hierarchie; es ist anarchistisch. Der Anarchismus ist aber lediglich ein Antagonist des Konservativen, gegen dessen »Zumutungen« sich der Anarchist erhebt, auch wenn es sich aus Sicht des Konservativen um Implikationen des Menschseins an sich handelt. Klar ist jedenfalls, dass ein anarchistisches Medium nicht durch diesen Charakter an sich Objektivität bietet. Wirre Vielfalt und ein Nebeneinander von Versuchen politischer Diskurse, den Bemühungen seriöser Medien um ein Ertragsmodell, den Paarfindungschancen von Suizidalen und Menschenfressern und Damen, die als Pornogirls berühmt werden möchten, in einem einzigen Medium, sind Chaos und keine Verheißung repressionsfreier Kommunikation.
Interessenviereck
Zwischen Bürgern, Staat, Privatsendern und ÖRR besteht also ein Interessenviereck folgender Gestalt:
Die Bürger haben vernünftigerweise den Wunsch nach objektiver politisch-informativer Basisinformation, Unbehelligtbleiben von Schnüffelinstitutionen jeglicher Art und Respektierung ihrer ökonomischen Autonomie.
Die Privatsender wollen mit Trivialinhalten ein legales Geschäft betreiben, an dem eine nicht weiter relevante Zahl von Bürgern interessiert ist.
Der Staat hat ein Interesse an objektiv informierten Bürgern und einer funktionierenden Wirtschaft.
Der ÖRR hätte schlussendlich als alleinige und aber auch einzige Aufgabe, die für die politische Meinungsbildung erforderlichen Basisinformationen zu recherchieren und aufzubereiten. Dafür erforderlich ist aber im Kontrast zur Nonlinearität des Internets eine lineare mediale Komponente, die den für erfolgreiche Diskurse erforderlichen Gleichzeitigkeitsfaktor sicherstellt. Bei Lichte betrachtet, bleibt für den ÖRR tatsächlich eine immens wichtige Aufgabe, die er gerade mit den bisherigen technischen Methoden besonders gut erfüllen kann. Betrachtet man es medientheoretisch anspruchsvoll, dann stellt sich die verblüffende Erkenntnis ein, dass es für den ÖRR überhaupt keine Veranlassung gibt, seine Medientechnik vermeintlich modernisieren zu müssen. Es ist vom Gegenteil auszugehen. Ein klassisches, quasi weiterhin lineares TV-Informationsangebot, technisch in Gestalt eines Streams, der eine »Ur-Onlinestellung« besitzt, ist die Exzellenz-Aufgabe des ÖRR.
ÖRR im Netz
Da der ÖRR sein Internetangebot aber mit Gebührenmillionen ausbaut, klagen der BDZV bzw. namhafte Verlage, darunter die F.A.Z., gegen die »Tagesschau-App«. Hier geht es um die multimediale Ausdehnung der Aktivitäten von ARD und ZDF, die quasi dahin führen, dass um der Pressefreiheit des ÖRR willen die Onlinezukunft der Tageszeitungen so weit reduziert wird, dass sich nicht mehr viele am Markt werden behaupten können. Pressefreiheit ist aber kein Verfassungsgut, das nur in Abstinenz von marktwirtschaftlichen Implikationen beansprucht werden könnte und dem deshalb eine marktwirtschaftlich finanzierte Presse, die für ein breites Informationsangebot ebenfalls erforderlich ist, geopfert werden dürfte, ohne dass die Interessen abgewogen werden dürften, nur weil dies angeblich auf eine »Zensur« des ÖRR hinausliefe. Schon mit den vollkommen überzogenen Etats einzelner Sendungen von ARD und ZDF könnte man problemlos die seit Anfang des Jahrhunderts wie die Fliegen sterbenden kleinen Tageszeitungen retten. In wenigen Jahren wird die Tageszeitungslandschaft in Deutschland so beschaffen sein, dass es nur noch vier bis fünf Zeitungskonzerne plus die F.A.Z. geben wird, die ihre Titel in Hinblick auf den politischen Mantelteil von jeweils einer zentralen Redaktion beliefern lassen werden. Wer »Die Zeit« und den Berliner »Tagesspiegel« liest oder wer die »Frankfurter Rundschau« und die »Berliner Zeitung« liest, der muss wissen, dass er quasi jeweils aus einem Hause beliefert wird und es unwahrscheinlich ist, dass sich die kooperierenden Produkte in einem relevanten Umfang widersprechen würden – die ökonomisch erzwungene Konzentration fördert den Informationseinheitsbrei. Dem Umzug der Bundespressekonferenz in die Multicar-Garage des Bundespresseamtes steht irgendwann nichts mehr Wege. Der Platz wird reichen, auch wenn Stühle aufgestellt werden.
Pressefreiheit exakt definiert
Sollte sich dieser elitäre Personenkreis von ein paar übrig gebliebenen Hauptstadtkorrespondenten darin einig sein, dass die Bürger in einer vorgewählten Weise von diesen oder jenen politischen Folgerungen unterrichtet werden sollten, wäre dies immer leichter organisierbar. Genau dies ist aber im Lichte einer philosophisch-skeptischen Betrachtung von Freiheitsrechten, also auch der Pressefreiheit, der springende Punkt. Es handelt sich nämlich gar nicht um ein individuelles Recht, sondern um ein soziales Recht einer Zahl von Personengruppen, die die Produktion von Wahrheit behaupten. Bei der Sicherstellung von Pressefreiheit muss also auch eine »kartellrechtliche Komponente« Beachtung finden. Sie fand vor Jahren auch zu Lasten des Axel-Springer-Verlages Beachtung. Und es ist nicht ersichtlich, warum der ÖRR in Gestalt der konkreten Institutionen ARD und ZDF in dieser Hinsicht sakrosankt wäre. Um die durch Onlineinhalte ergänzte Zukunft kleiner Tageszeitungen zu gewährleisten, ist eine Beschränkung des ÖRR im Netz also im Grunde zwingend.
ÖRR und dpa – Deutsche Presse-Agentur
Die dpa ist eine Genossenschaft, die von Deutschlands Tageszeitungsverlagen getragen wird. Durch das Sterben der Tageszeitungen wird die Zahl der Mitglieder immer geringer, die Finanzlast für die übrigen immer größer, der Kostendruck immer größer. Die großen Verlage, allen voran der Axel-Springer-Verlag tragen mit ihren Beiträgen für die Dienste der dpa die finanzielle Hauptlast, sind als Genossenschaftsmitglieder aber nur marginal stimmberechtigt. Es wäre naiv davon auszugehen, dass eine dpa, die faktisch von ihrem größten Kunden, Springers »Bild«, finanziert wird, nicht dem Einfluss des Verlages mit der größten Tageszeitung Deutschlands unterworfen wäre – und Insider wissen, dass die Verhältnisse innerhalb der dpa-Eigentümer »psychologisch schwierig« sind. Sollte die dpa irgendwann nicht mehr finanzierbar sein, dann liefe das darauf hinaus, dass das Korrespondentennetz der ARD seinen größten privaten Konkurrenten los wird. Das Ergebnis wäre eine quasi Monopolstellung der ARD-Korrespondenten, die immer öfter von anderen Medien zitiert würden. Aber auch ein sich unabhängig verstehender ÖRR kann die prinzipiellen Gründe, die gegen Monopole bestehen, nicht zerstreuen. Nicht anders wäre es, würde die dpa längerfristig bestehen bleiben, aber medienpolitisch betrachtet eine Springer-Tochtergesellschaft sein. Auch dann wäre Medienkonzentration die Folge, und der ÖRR hätte daran mitgearbeitet, diese schlechten Verhältnisse mitzuschaffen. Dies sollte ihm nicht gestattet sein.
Wie der ÖRR die Pressefreiheit
für eine Privilegienwirtschaft missbraucht
Die WDR-Indendantin erhält mehr Gehalt als die Bundeskanzlerin – als Ergebnis der »Anmeldung von Finanzbedarf«. Man kann diese Kritik als Sozialneid abstempeln. Tatsächlich ist dieser Umstand ein starkes Indiz für Gier ist, für ein System, das sich Privilegien herausnimmt. Der Anspruch der Bürger darauf, nicht für die Gewährung von Privilegien herangezogen zu werden, ist aber in Artikel 1 des GG garantiert und damit immer noch die höchste Verfassungsnorm.
Auch wenn die Abgrenzung von Information und Unterhaltung nicht mit gefäßchirurgischer Präsizion möglich ist, dürfte klar sein, dass bei der gegenwärtigen Finanzausstattung des ÖRR in Höhe von 9 Milliarden Euro jährlich Trivialinhalte über die Gebühr finanziert werden, die erhebliche Teile der Bürger explizit nicht bestellt haben. Sie dennoch zu einer Zahlung zu verpflichten, erfüllt den Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung, die gemäß Grundgesetz verboten ist. Die Kosten für politische Information dürfen jedem Bürger zugerechnet werden. Der Einwand, die einen zahlten für Information, die anderen für Unterhaltung, ist nicht stichhaltig, sondern ein Selbstwiderspruuch, weil die Teilnahme am politischen Geschehen ein eigene Qualität besitzt: wer darauf verzichtet, kann nicht selbstbestimmt leben und folglich auch nicht selbstbestimmt Unterhaltung konsumieren.
Das gegenwärtige Gebührenaufkommen dient dazu, ein Recht auf Arbeit für diejenigen zu realisieren, die triviale mediale Inhalte herstellen! Für die Finanzierung eines im Grundgesetz nicht vorgesehenen und nach 1990 auch explizit weiterhin abgelehnten »Rechts auf Erwerbsarbeit« zwangsweise herangezogen zu werden ist eine indirekte Zwangsarbeit bzw. eine verfassungswidrige entschädigungslose Enteignung bzw. ein Verstoß gegen Art. 1 GG, insofern Menschenwürde heißt, dass man nicht als reines Mittel zur Glückseligkeit eines anderen (wie es der Philosoph Immanuel Kant ausgedrückt hat) dient, sondern in einem wesentlichen Umfang für seinen anderen immer Zweck bleibt. Mit »Sturm der Liebe« ist mir der ÖRR nicht zweckdienlich gewesen. Und das sah immerhin auch ein Bundestagspräsident so!
Die Höhe der Gehälter in einer öffentlich-rechtlichen Institution haben sich an den Dienstbezügen der Beamten zu orientieren. Frau Piels Gehalt wäre insofern auf das Niveau eines Präsidenten einer Oberbehörde abzusenken. Analoges gilt für alle Beschäftigten. Bei der Vergabe von Posten muss Transparenz hergestellt werden. Würden die Sprecher-Posten der Tagesschau öffentlich ausgeschrieben, wäre davon auszugehen, dass sich geschätzte 10.000 arbeitslose Schauspieler(innen) bewerben würden und der Posten für ein Bruttogehalt von 2.500 bis 3.000 Euro besetzbar wäre. Die tatsächliche Höhe der Bezüge beträgt circa das Dreifache; als Preis wäre dies Wucher!
Die Vorstellung, die Staatsferne und Unabhängigkeit des ÖRR speise sich praktisch vollständig aus einer finanziellen Selbstbedienungsmentalität, ist aberwitzig. Aber genau das wird von ARD und ZDF implizit behauptet, wenn schon die leiseste Kritik oder die kleinste Kürzung am Gebühren-Erhöhungsbegehren mit einer unglaublichen Vehemenz zurückgewiesen wird, das Totschlagsargument der »mittelbaren Pressezensur« als Keule geschwungen wird und gegen eine Entscheidung der Ministerpräsidenten, die die Sender zur Rücksichtnahme auf die Einkommensentwicklung breiter Bevölkerungskreise veranlassen wollten, sofort beim Bundesverfassungsgericht geklagt wird.
Tatsächlich zeigen die den ÖRR kontrollierenden Gremien, dass dort die seit Jahrzehnten staatstragenden Parteien das Sagen haben und insbesondere die Personalpolitik bestimmen (der Fall Brender beispielsweise). Genau dies: die Auswahl tatsächlich unabhängiger Persönlichkeiten, ist aber in erster Linie Garant der Staatsferne. Eine privilegierte, gierige Finanzausstattung kann einen derartigen strukturellen Fehler niemals beheben. Der Versuch, durch großzügige Entlohnung moralisch integere Personen für quasi-öffentliche Ämter zu motivieren, ist Unfug. Interessiert sich eine zweifelhafte Person für ein Amt, dann wird ein Hase-und-Igel-Spiel daraus: die Gier ist immer Sieger. Integere Personen sind aber auch bei bescheidenen Bezügen für eine Aufgabe gewinnbar. Eine mäßige Bezahlung ist also die größere Chance auf Pflichterfüllung bei öffentlichen Aufgaben als der Versuch, finanzielle Ansprüche zu befriedigen, für die der Gebührenzahler mit Zwangsmitteln in Anspruch genommen wird.
Nichts mit Rundfunkfreiheit, sondern mit Privilegienwirtschaft hat es auch zu tun, wenn eine »Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten«, die berüchtigte KEF, faktisch die Mittelbewilligung vornimmt. Dieses Gremium erfüllt nicht einmal ansatzweise die Mindestvoraussetzungen für Transparenz und demokratische Rückkoppelung. Gleichzeitig ist die KEF praktisch wirkungslos, weil die Judikative einen grundsätzlichen Fehler begangen hat, indem sie dem ÖRR ein legales Erpressungsrecht zugestanden hat, dem auch die KEF unterliegt. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn die KEF-Entscheidungen nicht durch das Bundesverfassungsgericht überprüfbar wären. In einem Rechtsstaat ist das aber keine akzeptable Regelung. Was bleibt ist das Fazit, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit des ÖRR als Voraussetzung für eine mediale Unabhängigkeit trotz milliardenschweren Gebührenaufkommens nicht gewährleistet ist. Dies ist aber für den ÖRR keine »quantité negligeable«.
Eine demokratische Rückkoppelung bei der Kostenkontrolle der ÖRR gibt es auch durch die Rundfunkräte nicht. CDU-MdL (NRW) Andrea Verpoorten im »Handelsblatt« vom 21.12.12: »Ich bin Mitglied im Rundfunkrat, einem offiziell gewählten Aufsichtsorgan in der Struktur der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten. In dieser Funktion habe ich die ARD-Vorsitzende Monika Piel gefragt, ob Sie mir sagen könnte, in welche Richtungen die Verhandlungen mit Gottschalk gehen und ob der Rundfunkrat dann auch die Verträge zu sehen bekommt. Es hieß, die Richtung sei noch unklar und etwaige Verträge bekäme nur der Verwaltungsrat.« Konsequenz dieser Aussage ist, dass die Runkfunkräte in ihrer jetzigen Konzeption und Kompetenz für eine Beurteilung des ÖRR als rechtsstaatskonform und demokratisch nicht taugen. Dies gilt auch für die KEF. Diese ist im Grunde nur ein Umgehungstatbestand für Rundfunkräte, die eine echte demokratische Funktion hätte. Man stelle sich einmal vor, der Bundestag hätte keine Haushaltshoheit, und die Bundesregierung ließe sich ihren »Finanzbedarf« von einer fast niemandem bekannten Kommission ermitteln, und die Bürger hätten dann zu zahlen, was da festgelegt wird – eine aberwitzige Vorstellung!
Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk und das Kartellrecht
Das Kartellrecht soll die ökonomische Ausbeutung des Bürgers durch monopolistische Organisationen verhindern, jedenfalls mindestens so weit abmildern, das von einem Kräftegleichgewicht gesprochen werden kann und eine entschädigungslose Enteignung – die Grundrechtsformel für das Verbot dessen, was umgangssprachlich als »Abzocke« bzw. in der Sprache der klassischen politischen Ökonomie als »Ausbeutung« bezeichnet wird – des Bürgers nicht stattfindet. Kartellrechtliche Belange spielen in erster Linie im Falle technischer Monopole eine Rolle. Dass es im Bereich des Rundfunks niemals ein technisches Monopol gab, wurde oben dargelegt. Dennoch wurde der ÖRR zu einer quasi-monopolistischen Organisation deklariert und ausgestaltet. Es wurde sogar in Gestalt der »GEZ« ein gemeinsames Organ von ARD und ZDF geschaffen, das die Monopol-Gebühr »Rundfunkgebühr« beitreibt. Die »KEF« und die Regelung der Gebührenhöhe und des Leistungsumfangs des ÖRR in Deutschland wurde dabei ohne Not und über Gebühr in öffentlich-rechtliche Gewänder gekleidet, um ARD und ZDF dem eigentlich für faktisch vorliegende Monopole zuständigen Kartellrecht zu entziehen. Es ist nur mit rechts- und verfassungswidrigen Zielen zu erklären, warum die Kontrolle des ÖRR als Monopol nicht den Kartellämtern, in oberster Instanz also dem Bundeskartellamt, übertragen wurde, sondern ein Sonderorgan wie die KEF geschaffen wurde. Da der ÖRR in seinem Programm mit einem überwiegenden Anteil Unterhaltungsangebote verbreitet, geht es bei der Finanzkontrolle eigentlich – und das ist wie hier mehrfach dargelegt wurde, bedauerlicherweise so – um die schlichten Gesichtspunkte des Konsumentenschutzrecht.
In Zusammenhang mit der Privatisierung der öffentlichen Versorgung mit Gas, Wasser/Abwasserentsorgungsdienstleistungen und Strom wird von Seiten der Lehre beklagt, dass, um Wettbewerb zu verhindern und die Gebührenhöhe künstlich in die Höhe zu treiben, Preise zu Gebühren umdeklariert würden. Der Bonner Jura-Professor Daniel Zimmer hat dies in einem Interview mit der F.A.Z. vom 15. Juni 2012, S. 14 als »Flucht in das Gebührenrecht« bezeichnet und dahingehend präzisiert, dass die Vertreter der Monopolinteressen der Ansicht seien, »sie könnten dem Kartellrecht entgehen, wenn sie die Wasserpreise öffentlich-rechtlich einkleiden und als Gebühren deklarieren.« Höchstrichterlich sei die Frage der Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise nicht geklärt, es sei aber hilfreich, »wenn der Gesetzgeber in der Novelle [des Kartellrechts] klarstellte, dass das Kartellrecht auch bei Gebühren gilt.« Die logische Schlussfolgerung aus dieser professoralen Forderung ist, dass auch das Gebührenrecht des ÖRR, obschon vermeintlich dem Kartellrecht entzogen, unter kartellrechtlichen Aspekten zu betrachten ist. Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass ARD und ZDF eine Art geistig-moralisches Monopol vergleichbar mit der Apodiktik eines technischen Monopols darstellten, wäre das Gebührensystem unhaltbar, da es zwischen ARD und ZDF keinerlei Konkurrenz gäbe, die einzig geeignet wäre, einen gerechten Preis – in erster Linie für Trivialinhalte – zu ermitteln. Vorstellbar wäre, dass ARD und ZDF je für sich eine Gebühr festlegen, die kartellrechtlicher Überprüfung unterworfen wäre, die mithin im Falle einer Preisabsprache nichtig wäre und kartellstrafrechtliche Konsequenzen zeitigen würde. Zu ergänezn wäre dies dadurch, dass die Bürger in Hinblick auf eine Zwangsgebühr ein Wahlrecht zwischen ARD und ZDF hätten. Die Schlussfolgerung aus diesen Überlegungen zu alternativen Ausgestaltungen im Sinne eines Gedankenexperiments zum Zwecke des Erkenntnisgewinns kann nur sein, dass herrschende Gebührenrecht des ÖRR als im umfassenden Sinne, nach den Maßstäben aller Rechtsdisziplinen als verfehlt zu qualifizieren: sittenwidrig, kartellrechtswidrig, verfassungswidrig und damit nichtig.
ÖRR in der Wahrnehmung ein »Staatsfunk«
Warum der vorhandene Eindruck insbesondere der Bürger im Osten Deutschland, der ÖRR sei ein Staatsfunk so problematisch ist, wird klar, wenn man den ÖRR als Lieferanten von Objektivität mit dem Richter vergleicht. Der Richter hat unserem Verständnis zufolge schon die Besorgnis der Befangenheit zu vermeiden. Es ist nicht erforderlich, dass er tatsächlich befangen ist. Er scheidet als Richter aus, wenn ein Prozessbeteiligter berechtigtermaßen den Eindruck haben kann, der Richter sei voreingenommen. Was ARD und ZDF angeht: Diesen darf analog nicht egal sein, ob ihre Objektivität beanspruchenden Inhalte gesehen werden oder nicht. Wenn sie aus nachvollziehbaren Gründen Anlass dafür geben, dass die Bürger nicht mehr hinschauen, dann stirbt der demokratische Diskurs, der aber die eigentliche Aufgabe ist. Nur bei den optimalsten Bedingungen darf der ÖRR »die Hände in den Schoß legen«. Wenn der Primat der Quote und der Trivialinhalte aber dafür sorgt, dass der Bürger, der beispielsweise einer gewerblichen beruflichen Tätigkeit nachgeht, im Rahmen des linearen TV sich aktuell allenfalls noch anhand der Tagesschau informieren kann, dann ist das entschieden zu wenig. Eine ausführliche Nachrichtensendung wie die »Tagesthemen«, politische Magazine und Dokumentationen nach 22 Uhr sind inakzeptabel für einen ÖRR.
Der Wandel zu einem nonlinearen TV behebt diesen Mangel nicht, weil gerade der ÖRR wie schon dargelegt die dann bestehen bleibende Aufgabe hätte, ein Mindestmaß an Gleichzeitigkeit öffentlicher Diskurse sicherzustellen. Der öffentliche Diskurs in einer Demokratie lebt davon, dass die »Teilnehmer« eine Gemeinschaft bilden können, so sie das wollen, wenn ihnen ein Thema so wichtig erscheint. Gemeinschaftsbildung hat auch eine Zeitkomponente. Wenn eine Dokumentation, die einen Skandal aufdeckt, innerhalb von mehreren Wochen wahrgenommen wird, dann wird die Organisation politischer Macht aber immer schwieriger. Demokratie ist aber keine anarchistische Utopie. Vielmehr geht es in der Demokratie selbstverständlich um politische Macht, um ihre Etablierung, Wirkung und ihren finalen Zerfall. Aufgabe des ÖRR ist es, Machtverlust möglich zu machen. Da die Länder mit dem »Rundfunkstaatsvertrag« aber die Träger der Veranstaltung sind und die Sender über die Gremien bzw. ihre sogenannten Freundeskreise auch weitestgehend kontrollieren, ist klar, dass ARD und ZDF dann, wenn es zum Schwur käme, niemals die Hand schlagen würden, die sie nährt. ARD und ZDF sind nicht staatsunabhängig, so lange sie des Staates bedürfen, um den Bürgern laufend legal die Gebühr aus der Tasche ziehen zu dürfen. Damit stehen sie in den Augen der Bürger zurecht im Verdacht, schlussendlich »Staatsfunk« zu sein. Und bereits diese Verdachtsstellung ist ein hinreichendes Argument dafür, diese Konstruktion des ÖRR abzulehnen.
Das ZDF muss privatisiert werden
Es gibt starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ZDF. Und diese Zweifel gab es immer schon. Kultur als Ländersache schließt es eigentlich aus, dass sich die Länder zusammenschließen, um eine Art »Ersatzbund« zu schaffen, der ein nationales Programm gestaltet. Das war und ist illegal. Die Verfassungsdiskussion anno 1960 um ein »Adenauer’sches Regierungsfernsehen« war ja auch ganz klar: dieses ursprüngliche Konzept für ein ZDF wurde als verfassungswidrig bewertet, weil die Mütter und Väter des GG einen staatsfernen und dezidiert nicht-zentralistischen Rundfunk wollten, der von einem eventuell wieder diktatorischen Regierungsregime nur schwer gleichzuschalten wäre, wie dies mit den Medien nach 1933 schnell von statten ging. Warum es gelingen konnte, einen klassischen Umgehungstatbestand – nämlich den das ZDF tragenden Staatsvertrag der Länder –, der nach herrschender Lehre niemals geeignet ist, einen grundsätzlichen juristischen Makel zu kurieren, dennoch zu etablieren, ist an sich rätselhaft. Es gab einfach nur niemanden mehr, der dagegen vorging. Denn alle waren als einfache Bürger froh, dass es endlich mehr als ein Programm gab und damit mehr Unterhaltung. Dieses Erfordernis aus Monopolzeiten ist aber vor drei Jahrzehnten obsolet geworden.
Informationelle Grundversorgung richtig verstanden
Der ÖRR erfüllt lediglich zu einem winzigen Prozentsatz seinen eigentlichen Auftrag: Nachrichten zu bringen, die wahrscheinlich nicht von einer marktgetragenen Presse enthüllt werden, die aber essentiell für das nun einmal kommunikationsabhängige Gelingen von Demokratie sind. Nur und ausschließlich dies ist eine »Grundversorgung«, zu der jeder Bürger auch zwangsweise herangezogen werden könnte. Die Fehljurisdiktion des BverfG, derzufolge unter »Grundversorgung« auch zu verstehen ist, dass ARD und ZDF Trvialinhalte liefern, ist absurd. Aber selbst wenn man sich auf diesen Gedanken einlässt, wird klar, dass die Sender einen solchen Auftrag in der Vergangenheit schon missachtet haben, als sie dafür sorgten, dass die Freunde der volkstümlichen Musik vernehmlich unzufrieden waren. Aber auch da, wo gefragte Unterhaltung geboten wird, stellt sich beim ÖRR immer wieder die Frage nach dem Aufwand. In keinem privatwirtschaftlichen Medienunternehmen wäre vierzig Redakteure allein nur dafür zuständig, die Reihe »Tatort« zu produzieren. Rein rechnerisch kommt eine Folge pro Jahr auf jeden Redakteur. Diese haben also eine Arbeitsbelastung von 1 Folge pro Jahr. Und dabei sollte man wissen, dass diese Damen und Herren keineswegs die Autoren oder Produzenten der Inhalte wären. Nein, sie sind lediglich diejenigen, die den Autoren und Produktionsfirmen beständig dreinreden dürfen, weil sie auf der Gebührenknete herumglucken. Kein Wunder, dass eine NDR-Redakteurin die Zeit fand, doch auch selbst als Autorin tätig zu werden. Dass sie dafür ausschließlich ihre Freizeit nutzte, dürfte eine naive Vorstellung sein. Tatsächlich verschleierte sie ihre Autorenschaft aber auch noch, um doppelt kassieren zu können: als Redakteurin und (externe) Autorin. Denn wenn Redakteure in der Dienstzeit als Autoren tätig sind, dann kassieren sie dafür, dass sie also tatsächlich einmal kreativ tätig sind eine zusätzliche Gehaltskomponente, die aber – weil der ÖRR ja mit so bescheidenen Mitteln auskommen muss – niedriger liegt als die Honorarsätze für externe Schreiberlinge. Die seltene Konsequenz: fristlose Kündigung und ein Strafverfahren. Dass dieses Honorarsystem grundsätzlich geändert wurde, um es weniger viktim zu machen, ist nicht bekannt. Auch hier gilt: das Wort »Reform« bleibt ein Fremdwort.
Und in Sachen politisch relevanter Information? Hand aufs Herz: Wie oft sendet der ÖRR eine »Wiesenhof-Reportage«? Braucht es dazu 9 Milliarden Euro jährlich? Stattdessen betreibt der ÖRR eine Konkurrenz mit den Privatmedien, im Rahmen derer alle Maßstäbe für Kultur und insbesondere Kindererziehung vollständig verloren gegangen sind. Und der Jugendschutz ist ein verfassungsrechtlich verankerter Beschränkungsbereich der Pressefreiheit! Das Fernsehen an sich ist Hauptursache für einen immer weiter zunehmenden, immer häufiger nicht nur strukturellen , sondern manifesten Analphabetismus, der unsere Kultur- und Technologienation in konkreten Zahlen fixierbar bedroht. Von einem ÖRR kann man erwarten, sich daran nicht zu beteiligen und mit seinen Inhalten, insbesondere aber mit seiner Quantität auch anderen Kulturformen nicht zu nahe zu treten. Die bisherige Gebührenhöhe und die vollkommen überdehnte Auffassung von »Grundversorgung« stehen in einem nicht zu leugnenden Widerspruch zu einer solchen Pflicht auch zur quantitativen Selbstbeschränkung.
Rechtstechnischer Systemwandel: Beitragsrecht
Mit dem Jahr 2013 ist die bisherige GEZ-»Gebühr« abgeschafft worden. Die GEZ wird in »Beitragsservice« umbenannt. Hinter dieser Umfirmierung steht freilich mehr als ein Etikettentausch. Ursprünglich war eine Haushaltsabgabe geplant gewesen. Final schwenkten die Fachjuristen dann aber auf die Position des bekannten Heidelberger Jura-Professors Kirchhof über, eine Vereinfachung der Beitreibung von Finanzmitteln für den ÖRR wäre am einfachsten zu realisieren, indem man auf das Rechtsinstrument des Beitragsrechts umschwenke. Für Laien muss man erklären, was Beiträge im Unterschied zu Abgaben, Gebühren oder Steuern sind? Es handelt es hierbei um eine finanzielle Beteiligung an Maßnahmen der öffentlichen Hand, die diese zum Nutzen einer relativ genau bestimmbaren Gruppe von Bürgern realisiert hat. Klassischerweise sind dies Anliegerbeiträge bei der Erschließung von Straßen in reinen Wohngebieten, bei denen die Bürger eine Wertsteigerung ihrer Immobilie zu erwarten haben bzw. der Nutzen, zum eigenen Grundstück nicht mehr über Matschwege gehen oder fahren zu müssen, ziemlich greifbar ist. Gleichwohl gab es auch in Hinblick auf solche Beitragsbescheide in Höhe von nicht selten 20.000 DM rechtliche Bedenken, weil der Bürger zu einem »Konsum« genötigt wird, zu dem er sich nicht individuell verpflichtet hatte. Der Grundsatz, dass bezahle, wer bestellt hat, ist beim Rechtsinstrument des »Beitrags« möglicherweise ausgehebelt. Seit der Wiedervereinigung war es um das Beitragsrecht ruhig geworden. Der Grund dafür lag darin, dass die Bürger in den neuen Bundesländern auf die Kommunalpolitik so massiv eingewirkt hatten, dass es zu Satzungen über Straßenausbau mit Beitragsbeteiligung der Bürger praktisch nicht mehr kam. Damit hat sich bestätigt, dass das Beitragsrecht insofern doch demokratisch war, als die Bürger mit ihren Kommunalparlamenten der legitime Besteller der Leistung war, deren privater Nutzenanteil (die Erhöhung des Grundstückswertes) von der Staatskasse eingefordert werden konnte. Schaut man auf die neuen Länder und deren Entwicklung der Immobilienpreise, dann wird aber auch klar, dass die Erhöhung des Immobilienwertes auch mit einer öffentlichen Verkehrsinfrastruktur westlichen und nicht sibirischen Zuschnitts zur Fiktion werden kann. Das Beitragsrecht der alten Bundesländer wäre in eine ernste Krise geraten, hätte man faktisch versucht, es auf den Osten auszudehnen. Denn hier sind die Preise in einer unvorstellbaren, aber aus der Demographie vorhersehbaren, Weise gefallen. Und zwar so tief, dass eine ausgebaute Straße keine Wirkung mehr erzielt. Mit diesem Beispiel wird klar, dass das Rechtsinstrument des »Beitrags« dann auf tönernen Füßen steht, wenn ein individueller Nutzen für den Beitragszahler nicht gegeben ist.
Ein weiteres rechtssystematisches Problem ergibt sich daraus, dass die Gruppe der ÖRR-Beitragszahler keine Teilgruppe aller in Deutschland lebender Menschen ist, denen ein individueller ökonomischer Nutzen durch einen zuvor getätigten öffentlichen Aufwand zufällt, sondern ja praktisch alle Einwohner Deutschlands betroffen sind und es gar keinen ökonomischen Nutzen, sondern eine ideellen Nutzen gibt: einen ÖRR – in seiner idealen Funktionserfüllung. Rechtsexperten ziehen daraus den Schluss, dass es sich beim »Rundfunkbeitrag« rechtlich gar nicht um einen Beitrag handelt, sondern um eine verkappte Steuer. Und dieser mangele es an mindestens drei Webfehlern. Zum einen besäßen die Länder, die ja über den »Rundfunkbeitragsstaatsvertrag« diese eingeführt haben, grundsätzlich nicht die Kompetenz, eine allgemeine Steuer einzuführen. Dieses Argument entbehrt nicht einem hohen Maß an Stichhaltigkeit. Es findet seine Analogie in der Auffassung des Autors, dass das ZDF seine Existenz einer verfassungswidrigen Kooperation der Länder verdankt, die rechtlich immer schon null und nichtig war. Als weiteres Argument wird angeführt, dass die Rechtstradition Deutschlands – beispielsweise im Unterschied zu Großbritannien – Kopfsteuern äußerst restriktiv gegenübersteht. Die Besteuerung der bloßen Existenz ist nicht gestattet. Unabweisbare Folge müsste sein, dass der »Rundfunkbeitrag« als »Rundfunksteuer« vom Bund in Abhängigkeit von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgers erhoben werden müsste – vergleichbar mit der Kirchensteuer, die ja auch ein Beitrag für den Erhalt einer ideellen Infrastruktur ist, seit jeher aber auf einer Zinsrechnung fußt, nämlich dem berühmten biblischen »Zehnten«, was nichts anderes bedeutet, als dass ein Einheitsbetrag als ungerecht angesehen wird. Zum dritten gleicht der »Rundfunkbeitrag« als faktische Wohnungssteuer der Zweitwohnsitzsteuer und der Grundsteuer. Da eine Grundsteuer bereits erhoben wird, verbietet sich eine Doppelbesteuerung. Die Zweitwohnsitzsteuer ist nun in Deutschland an sehr enge Grenzen gekoppelt. Sie darf nicht erhoben werden, wenn Ehepaare aus beruflichen Gründen getrennt leben. Wird sie von alleinlebenden Berufspendlern erhoben, dann müsste entweder in das Grundrecht auf Freizügigkeit eingegriffen werden, indem dem Single verboten wird, sich sein Zuhause andernorts als in Arbeitsplatznähe zu wählen, andererseits würde eine erhobene Zweitwohnsitzsteuer im Zweifel dazu führen, dass der Pendler keine Einkommensteuer mehr bezahlt, denn die Zweitwohnsitzsteuer ist – wie es im kompliziertesten Steuersystem des Universums nicht anders zu erwarten ist – natürlich ihrerseits steuerlich absetzbar. Im Extremfall könnte es sogar dazu kommen, dass der Pendler zum Hartz-Aufstocker wird. Um solchen Irrsinn zu vermeiden, erhebt das Berliner Zweitwohnungssteuer-Finanzamt nach Kenntnis des Autors bei nicht wirklich gut verdienenden Pendlern aus Mecklenburg-Vorpommern für eine Plattenbauwohnung in einem Ostberliner Außenbezirk unter Nutzung eines offenbar erheblichen internen Ermessensspielraums faktisch keine Steuer. Als Folge einer unter mündlicher Darlegung solcher Verhältnisse abgegeben Zweitwohnsitzsteuererklärung folgt anschließend einfach kein Bescheid. Das zeigt, dass auch die Zweitwohnsitzsteuer als verkappte Kopfsteuer ein Rechtsinstrument ist, das nicht wirklich gut fundiert ist. Einzig dann, wenn es sich bei der Zweitwohnung um ein Luxusgut handelt, ist die Rechtslage eindeutig. Hier kann von einer Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, so dass der Bürger zahlungspflichtig ist. Für den Normalbürger gilt dies nicht. In Bezug auf ihn hat sich der ÖRR sogar dazu verstiegen, ihn doppelt zahlen zu lassen: einmal zu Hause und einmal am Arbeitsplatz. Denn das, was ein Arbeitgeber jetzt an »Rundfunkbeitrag« zu zahlen hat, muss vom Arbeitnehmer erwirtschaftet werden und steht für die Lohnzahlung nicht mehr zur Verfügung oder muss von den Kunden in Form höherer Preise gezahlt werden, also wieder von anderen Bürgern, die für ihr Zuhause längst gezahlt haben. Die Erfassung von Kindertagesstätten, Behindertenwerkstätten, ja ganz gewöhnlicher Betriebe und von Low-Budget-Hotels, die weder TV- noch Radio bieten, zeigt die ganze Gier des ÖRR nach einer üppigen Finanzausstattung. Da sich zahlreiche betroffene Einzelgruppen gegen den Beitrag zur Wehr setzen werden, ist schließlich davon auszugehen, dass es zu einer komplizierten Rechtsprechung der Ausnahmegestattungen kommen wird, die bei nüchternen Betrachtung wiederum Folgeauseinandersetzung über deren Gerechtigkeit zeitigen wird. Sofern die Justiz die hohe Zahl von Rechtsanwälten in Deutschland bei den Gerichten in Arbeit bringen möchte, dann ist der »Rundfunkbeitrag« dazu eine wunderbare Idee. Ähnlich freut sich schon die Sozialgerichtsbarkeit darüber, in Klagen gegen Hartz-IV-Bestcheide zu ertrinken. Es bleibt also spannend abzuwarten, wie groß die Freude am Ende sein wird.
Das Feld der Beiträge und kommunalen Abgaben um die Variante des »Rundfunkbeitrags« bereichert zu haben, kann man im Lichte solcher Überlegungen nur als verwegen bezeichnen. Das Einfallstor für rechtliche Schritte gegen den Beitrag ist ein riesengroßes Scheunentor. Und da diese Überlegungen nur von einem Nicht-Juristen nach wenigen Stichworten angestellt wurden, dürfte klar sein, dass den echten Rechtsexperten noch weitaus mehr Argumente einfallen werden, die den Rundfunkbeitrag angreifbar machen. Der Autor selbst lebt in einem Dorf, in dem es kein DVBT gibt und der Ausbau der »Digitalen Dividende« bislang nicht möglich ist. Ursache dafür ist die Nähe zu Polen, wo noch ein analoges TV ausgestrahlt wird. Dessen Empfangsqualität würde beeinträchtigt. Fasst man »Schaffung einer Infrastruktur« also zunächst einmal so auf, dass der ÖRR mit Hilfe des von ihm selbst so genannten »Überallfernsehens« empfangbar sein müsste, so muss man feststellen, dass dahingehend nicht wirklich alles getan wurde, was erforderlich wäre, um eine totale Gebühren- bzw. Beitragserhebung zu rechtfertigen. Im übrigen ist der Autor selbst kein TV-Zuschauer, was in seinem Heimatdorf angesichts keiner installierten Satellitenschüssel zweifelsfrei feststehen dürfte.
Wenn man davon ausgeht, dass es hochmögende Rechtsexperten wie eben Herrn Kirchhof mit einem Rechtsgutachten waren, die den Ministerpräsidenten und schlussendlich dem ÖRR dieses Modell erfolgreich vermitteln konnten, dann muss man ins Grübeln kommen. Gesetzt, die Rechtsexperten des ÖRR, allen voran der Justitiar des SWR, sind hier überstimmt worden, dann fällt der Gedanke nicht schwer, die Politik wolle sich mit diesem Trick, für den sich Herr Kirchhof einspannen ließ, final des ÖRR in seiner jetzigen Gestalt entledigen. Zu groß waren die Zumutungen, die Skandale, die »Erpressungen durch die Hinterhand« in Form von Drohungen, über ÖRR-kritische Politiker als Pressefreiheitsbedroher zu berichten, als dass die Länderpolitiker sich dies folgenlos gefallen lassen würden. In NRW war man schließlich im Laufe des Ratifizierungsverfahrens zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Presseberichten zufolge schon am Rande eines Strafverfahrens wegen Nötigung eines Verfassungsorgans.
Mit dem Systemwechsel zu einem »Rundfunkbeitrag« ist auch für das Bundesverfassungsgericht eine geradezu ideale Ausgangslage geschaffen, die eigene Fehljurisdiktion bei der Definition von »Grundversorgung« – oder die gravierende Fehlinterpretation des seinerzeitigen Urteils – grundlegend zu korrigieren. Denn will man den »Rundfunkbeitrag« als rechtsgültiges Instrument retten, dann geht das absehbar nur, indem dem Bürger ein Nutzen vor Augen geführt wird, der weitestgehend unstrittig ist und den bestellt zu haben, ihm vernünftigerweise (als »hypothetischer Imperativ der Klugheit«) unterstellt werden kann. Und das ist nicht der ÖRR der »Verbotenen Liebe«, sondern einzig ein ÖRR, der die »überpositiven kommunikatorischen Voraussetzungen für das Gelingen von Demokratie« herstellt. Der ist aber mit einem Beitrag von zur Zeit 5 Euro pro Monat problemlos finanzierbar bzw. noch besser durch eine Stiftung wie weiter unten erläutert werden wird.
Fazit: Einer parlamentarischen Mehrheit in den Ländern mag es grundsätzlich gestattet sein, eine öffentliche Infrastruktur zu schaffen und dafür »Beiträge« der Bürger zu verlangen. Bei der Wahl der Zwecke ist in einer freiheitlichen Demokratie aber zu beachten, dass damit ausschließlich einem weitestgehend unstrittigen Gemeinwohlinteresse gedient wird. Aufgrund des Übermaßes an Trivialinhalten einerseits und der zweifelhaften institutionellen Staatsferne ist die rechtliche Bewertung des »Rundfunkbeitrags« als »Beitrag« im juristischen Sinn aber äußerst zweifelhaft.
Die wohlmeinenden Kritiker des ÖRR in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung wären froh, handelte es sich beim Rundfunkbeitrag tatsächlich um einen solchen. Die »Sportschau« als Dauerwerbesendung der hochkommerziellen Deutschen Fußball-Liga ist kein Gemeinwohlangebot, selbst wenn es an ihr ein Masseninteresse gibt. Dazu in einem weiteren Kapitel mehr.
Hätte sich die Reform darauf erstreckt, einen der bisherigen Gebühr für den Radioempfang entsprechenden Beitrag von jedem Erstwohnsitzhaushalt einzufordern, es bestünden keine gravierenden Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag, der sich in seiner vorliegenden Form aber als Bereicherungsinstrument einer relativ exakt definierbaren gesellschaftlichen Clique verstehen lässt. Dies ist rechtlich unzulässig und wird scheitern.
ÖRR und Sport
Sport und insbesondere die Berichterstattung über den Profi-Fußball der ersten beiden Ligen liegen dem ÖRR angeblich besonders am Herzen. Der Skandal um einen Jahrzehnte in einer ARD-Anstalt wirkenden Sport-Redakteur, der für das, was man effektiv als Schmiergelder bezeichnet, Randsportarten eine gewisse Präsenz im TV verschaffte, zeigt, dass Breitensport sich illegaler, und in der Zwischenzeit auch strafrechtlich geahndeter Methoden bedienen muss bzw. sich von ihnen vereinnahmen lässt, um beim ÖRR überhaupt erwähnt zu werden. Parallel dazu verschlafen ARD und ZDF regelmäßig Sportarten und -events, die dann bei Spartensendern zu einem kleinen Hype werden. Das war beispielsweise beim Snooker der Fall. Der ÖRR erkennt nicht die Trends, er springt nur hinterher, wenn er in Sachen Breitenberichterstattung zum Jagen getragen wird.
In Sachen Profi-Fußball liegen die Dinge komplett im Argen. Der Wettbewerb, der im Fußball stattfindet, ist nur auf der Oberfläche ein spielerischer, das ganze Gewese um die Tabelle komplett absurd, weil die Legionärsmannschaften in Bezug auf die einfachen Menschen im Lande inklusive der Migranten (sic!) gar keine Identifikationskraft besitzen. Tragisch ist dies deshalb, weil nicht nur Konservative, sondern auch Medienverantwortliche wissen oder wissen müssten, dass die Integration von Migranten über sportregionale Identifikationsstrukturen ein riesengroßer Beitrag wäre. Gäbe es die 150-%-ige Durchkommerzialisierung dieses Sports auch mit Hilfe von Zwangsgebührengeldern nicht, dann hätte Mehmet aus Köln-Chorweiler eine wesentlich größere Chance, zum lokalen Helden zu werden. So wird das ein Brasilianer, der im nächsten Jahr in »München« oder »Dortmund« spielt. Und schafft Mehmet doch was, dann spielt auch er ein Jahr später im Land, wo die Zitronen blühen oder der Rotwein wächst oder in Honolulu. Das ganze Gerede von der gesellschaftliche Integration fördernden Wirkung des Spitzen-/Profi-Sports ist deshalb kompletter Mumpitz und eine Teilnahme daran für einen ÖRR ein Tabu, wenn er Zwangsgelder kassiert. Der wirtschaftsliberale Hintergrund des Fußballsports, ökonomisches Geschick im Zusammenkaufen von Talenten zum eigentlichen Spiel der Eliten zu machen, an dem die Deppen an der Oberfläche ohne tiefere Einsicht partizipieren dürfen, um in erster Linie die Knete zu akkumulieren, ist gesellschaftlich irrelevant. Es ist eine Minoritätensportart, deren Teilnehmer Hoeneß und sonstwie heißen und deren finanzielle Interessen nicht mit Zwangsgebühren gesteigert werden dürften.
Was das eigentlich schlimme an den Verhältnissen im Profi-Fußball ist: dass sich niemand erklären kann, warum er die Plattform schlechthin für die Misch-Szene aus Neonazis und Hooligans ist. Tatsächlich ist das leicht erklärbar: Hooligans spielen selbst nicht mit. Das würden sie auch nie tun. Je geringer die Identität mit der Mannschaft, desto stärker kommt das Chaos-Element der eigenen Gruppenbildung und die hinterhältige Gewalt in den Vordergrund. Nazis sind Rechtsanarchisten, die die Ex- und Inklusivität einer Gruppe nach physiko-ästhetischen Gesichtspunkten spontan organisieren, weil dies ein mit den Mitteln der evolutionären Sozialpsychologie erklärbarer Erfolgsansatz ist – wenn es darum geht, im Falle eines Versagen rational agierender Eliten, einen Mob zu bilden, der plündert bis er sich wieder zerstreut. Auch so kann man die Jahre 1933 bis 1945 beschreiben. Hooligans sind Menschen, die im Fußball-Event ein Trainingsfeld für den Bürgerkriegsfall erkennen. Und die trotz der absurden Anwesenheit von 50.000 Leuten abgehobene, durchkommerzialisierte, de-regionalisierte, im Grunde anonyme Struktur dieses Profisports ist dafür der ideale Nährgrund. Zur Wiederholung: Vom ÖRR mit Zwangsgebühren gepäppelt, und alle halten sich für harmlose Damen und Herren, die einen Super-Job machen. Kein Wunder, dass NDR-Sportmoderator Jan Ditjurgeit den Abstieg von »Hansa Rostock« am 30. 4. 2012 mit den Worten kommentierte, dass der Versuch, sich »mit der billigsten Mannschaft« in der 2. Liga etablieren zu wollen, gescheitert sei. Der anschließende O‑Ton eines Spielers, der erklärte, der Abstieg wäre »verdient«, ist eine vortreffliche Ergänzung dieser Form, über Menschen zu sprechen. Als das Transferzahlungsspiel vor Jahrzehnten begann, wurde in Deutschland sogar noch kurzzeitig danach gefragt, ob dieser Menschenhandel mit Artikel 1 Grundgesetz vereinbar sei? Die Gerichte segneten das System ab, und der ÖRR half und hilft bei der Finanzierung. So richtet man eine Kulturnation zugrunde.
Stiftungsmodell
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass es im Grunde gar keinen Circulus vitiosus aus »Garantie der Unabhängigkeit des ÖRR von der Politik zugunsten der politischen Freiheit der Bürger mittels finanzieller Ausstattung durch legale Erpressung der Politik und der Bürger« gibt. Es handelt sich nicht um einen Zielkonflikt, der hingenommen werden müsste. Mit einem System, dessen unverzichtbarer Bestandteil die Bespitzelung der Bürger ist und die hemmungslose Gier der Angehörigen dieser Institution ein »Kollateralschaden«, kann man keine politische Freiheit der Bürger (mit)garantieren. Es ist einfach nur absurd.
Eine Auflösung dieses scheinbaren Dilemmas ist dabei denkbar einfach. Erforderlich ist lediglich eine tatsächliche finanzielle Unabhängigkeit des ÖRR. Und für eine solche bietet sich das rechtliche Instrument der Stiftung an:
Stiftungsmodell für die ARD:
- Das ZDF wird durch die Bundesnetzagentur zum 1.1.2014 privatisiert. Rechtliche Voraussetzung ist die Bejahung der Verfassungswidrigkeit bzw. ein entsprechender Staatsvertrag.
- Der Gebührenanteil des ZDF wird in der ARD-Fernsehlotterie, die zu einer Stiftung ausgebaut wird, angespart.
- Die ARD reduziert ihre Programmanteile, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit medialen Leistungen für die »kommunikatorischen Voraussetzungen für Demokratie« stehen, sukzessive innerhalb einer »Gebührenperiode« und speist die Einsparungen ebenfalls in die ARD-Stiftung.
- Die ARD-Stiftung ist lotterieberechtigt und finanziert sich ergänzend dadurch. Ob es dann noch Honorare für Werbeträgerinnen in der bekannten Größenordnung geben wird, bleibt dahingestellt. Des weiteren wird der ARD ein fester Anteil an den Überschüssen sämtlicher anderer staatlich lizensierter Lotterieveranstaltungen eingeräumt.
- Einsparungen, Kapitalstock und Marktrendite konvergieren im Laufe dieser letzten »Gebührenperiode« in einem Finanzierungsumfang, mit dessen Erträgen die ARD dann unabhängig finanziert wird.
- Die bisher indirekt gewählten Rundfunkräte werden analog zu den Sozialwahlen direkt gewählt. Sich dann einstellende Tendenzen zu einem Parteieneinfluss werden hingenommen, weil sie hochgradig, da vom Souverän direkt, legitimiert sind.
- Nach Ende der nächsten »Gebührenperiode« wird der »Beitragsservice« abgeschafft, Rundfunkgebühren oder Beiträge werden nicht mehr erhoben.
- Das sich ergebende Programmschema (ausgedrückt in der bisherigen Linearität des Mediums) wäre in etwa das folgende:
- Morgens: Studiobilder der kulturell hochstehenden Radiomorgensendungen, beispielsweise des »Schönen Morgens« vom RBB oder »einfach nix«, jedenfalls nichts Visuelles.
- Vormittags: Schulfernsehen, fallweise Parlamentsfernsehen oder »nix«.
- Nachmittags eine Stunde Kinderfernsehen – zwischen diesen Inhalten immer wieder »Pause«, die zum Ausschalten des TV animiert und dazu, erst nach einer bewussten Entscheidung wieder einzuschalten.
- Vorabend: Regionalmagazine und Regionalnachrichten (Die »Dritten« haben keine eigenen Kanäle mehr, sondern nutzen wie weiland »Radio Bremen« sog. »Fenster« in der ARD)
- Abends: eine Mischung aus bisherigen Inhalten von ARD, ZDF, 3sat, arte und BR alpha. Erstausstrahlung bzw. Onlinestellung aller Politmagazine und Enthüllungsdokumentationen plus der Tagesthemen täglich bis 22 Uhr.
Im nonlinearen(-digitalen) TV beschränkt sich der Umfang des Produzierten auf ein Äquivalent dieses einen Kanals bzw. auf das, was der Stiftungsertrag hergibt und was von den Gremien durch Etat genehmigt ist!
Mit einer Stiftung wäre es am besten erreichbar, dass es einen ÖRR gibt, der nicht nur »in etwa«, sondern auf bestmöglichem Niveau objektive Information gewährleistet und schon die Besorgnis einer ökonomischen Befangenheit zerstreut, die die politische Unabhängigkeit gefährdet. Der ÖRR ist dann nicht mehr von der Parteipolitik abhängig. Die Interessen des Parteieneinflusses könnten sich nicht mehr in demokratietheoretisch bedenklicher Weise entfalten. Die Parteien sind laut Grundgesetz lediglich dazu bestimmt, »an der Willensbildung mitzuwirken«, von einer quasi-Monopolisierung ist keine Rede. Dass und warum eine solche Monopolisierung problematisch ist, kann dem wissenschaftlichen Lebenswerk des Politik- und Verwaltungswissenschaftsprofessors Hans Herbert von Arnim entnommen werden, dem sogenannten »Parteienkritiker«.
Warum weder »Steuermodell« noch »Pay-per-View-Modell« eine Alternative sind
Verfassungsrechtlich bzw. demokratietheoretisch ist nur ein unabhängiger, staatsferner ÖRR wünschenswert. Dies ist in Deutschland insbesondere auch deshalb zwingend erforderlich, weil die Parteien die politische Willensbildung monopolisiert haben, obwohl sie durch das Grundgesetz nur dazu aufgerufen sind, »an der politischen Willensbildung mitzuwirken«. Tatsächlich haben sie im »Kommunikationsraum Parlament« die Willensbildung in einer Weise ausgestaltet, die dem »imperativen Mandat« entspricht. Jüngstes Zeugnis dafür ist der Versuch der Großparteien, dem Bundestagspräsidenten zu verbieten, »Abweichlern« Redezeit einzuräumen. Wer sich dagegen empört, weil es demokratietheoretisch schon bedenklich bzw. als verfassungsfeindlich einzustufen ist, wenn Parlamentarier überhaupt mit sprachlichen Methoden der Stigmatisierung behandelt werden (beispielsweise wenn es Selbstbekundungen der Art gibt, die »Fresse« des »Abweichlers« nicht mehr sehen zu können), der kann nur wollen, dass wenigstens abseits des parlamentarischen Raums eine Diskussionskultur herrscht, die jenseits der Parteien liegt. Diskussionskultur benötigt als Basis aber eine Organisation, in der die Gewinnung von Informationen parteiunabhängig ist. Deshalb ist ein Modell, demzufolge sich der Wille des Souveräns in Hinblick auf »Kommunikationsdienstleister« vollständig durch den Willen der Parlamente verwirklicht, logisch falsch. Es wäre sogar noch am ehesten denkbar, dass die Exekutive durch Ministererlass die Gebühren festsetzt. Da die Exekutive im politischen System Deutschlands aber faktisch auch ein Monopol der Parteien darstellt, weil nur Parteipolitiker Regierungen angehören, scheidet dies ebenfalls aus. Die Judikative wiederum erfüllt keine Verwaltungsaufgaben, sie initiiert nur indirekt.
Das Steuermodell wäre also ein Ausbau der Fehler, die schon dem jetzigen System innewohnen. Dass nämlich das Empfinden der Bürger, bei ARD und ZDF handele es sich quasi um Staatsfunk deshalb schlüssig ist, weil die Parlamente, also die Exekutive in Gestalt der Rundfunkstaatsvertragsänderungsgesetze die Rundfunkgebühren »anpassen«. Für die Bürger ist klar: ARD und ZDF sind Staatssender, weil ihnen die Politiker die Knete verschaffen. Im Falle einer Steuerfinanzierung wäre diese Abhängigkeit total. Die Landesparlamente müssten im Rahmen des Haushaltsrechts die Mittel für den ÖRR bewilligen. Das hätte mit Rundfunkfreiheit nichts mehr zu tun.
Zum Pay-per-View muss man den aus dem hermeneutischen Zirkel entlehnten Gedanken erläutern, wonach niemand etwas fordern kann, was die Voraussetzungen zerstört, die er dafür benötigt, gedanklich – also jenseits von »Gefühl und Wellenschlag« – zu seiner Forderung zu kommen.
Auch eine negative Forderung: »Ich will die Inhalte eines parteipolitisch unabhängigen ÖRR nicht wahrnehmen«, kann nur das Ergebnis des Denkens eines freien Menschen sein. Freiheit setzt aber voraus, dass es prinzipiell alle Informationsmöglichkeiten gibt, die ich objektiv zu einem Urteil benötige. Genau diese Basisinformation zu liefern, die soweit wie irgend möglich objektiv ist, ist ja Kern dessen, was man wie dargelegt vernünftigerweise unter »Grundversorgung« zu verstehen hat.
Wer die Grundversorgung ablehnt, hat keine Chance darauf, sein Urteil revidieren zu können. Das ist quasi eine Art Kommunikationssuizid. Der Suizid ist beispielsweise aus eben diesem Grunde unlogisch, weil der hypothetisch Tote ja nicht dazu in der Lage ist, seinen Tod zu wünschen und die Forderung im übrigen in einem weiteren Zeitablauf nicht korrigierbar ist.
Den Tod eines unabhängigen Informationsmediums um einer negativen Informationsfreiheit willen kann also nur unter Inkaufnahme eines grundlegenden logischen Selbstwiderspruchs gefordert werden. Die Demokratie im »Zeitalter der Aufklärung«, also in Zeiten einer hochgradigen Rationalisierung auch des politischen Denkens, ist so nicht konzipierbar. Wer Demokratie will, muss die Existenz eines ÖRR also weitestgehend sichern. Der ökonomische Schutzlevel muss hoch sein, kann aber eben nicht der allerhöchste denkbare Schutzlevel sein: die Finanzgarantie durch die Parlamente. Unterhalb dieses Schutzniveaus ist in einem grundsätzlich marktwirtschaftlichen System nur die Stiftung denkbar. Sie ist exakt für diesen Fall die rechtliche Institution. Und damit ergibt sich wie nebenbei auch ein Beleg für ein grundsätzlich marktwirtschaftliches System. Eine »negative Rundfunk- bzw. Pressefreiheit« kann man nur für eindeutig triviale Inhalte in Anspruch nehmen. Analog zur negativen Religionsfreiheit, die das Recht einräumt, gar keiner Religion anzuhängen, kann die Gebührenhöhe also durchaus mit einer solchen Negativ-Argumentation angegangen werden. Es ist ein Grundsatz der Rechtslehre, dass Rechte da, wo eben nicht sofort ein augenscheinlicher Selbstwiderspruch entsteht, immer auch negativ zu verstehen sind. In der bisherigen Debatte ist dieser Gesichtspunkt vernachlässigt worden. Die Brisanz ist für den ÖRR auch begreiflicherweise hoch.
Europäische Öffentlichkeit – ein Euro-ÖRR
Die Staatsschuldenkrise der Euro-Länder hat die Fehlkonzeption der Eurobargeldeinführung offengelegt: dass man eine wirtschaftliche Einheit schuf, bevor es ein gemeinsames europäisches Bewusstsein der Bürger, eine »europäische Öffentlichkeit« gibt. Jetzt sucht man verzweifelt danach, diese möglichst schnell herstellen zu können. Von Teilen der politischen Akteure und der Publizistik war diese Problematik vorher auch erkannt worden. Die »Linken« unter diesen nahmen diesen Umstand aber in Kauf. Sie versprachen sich von einer Umkehrung der Logik, wie sie bürgerliche Menschen für normal gehalten hätten, dass die Ökonomie das Bewusstsein prägen möge. Die Liebe der Europäischen Nationen zueinander sollte also – da sie dank Pizza, Paëlla, Schlemmerfilet à la Bordelaise, Gyros und Döner in aller Herren Länder schon durch den Magen gegangen war – durch den Geldbeutel gehen. Das hat natürlich nur bedingt funktioniert, eigentlich gar nicht. Auf das Geld fixiert, mit dem umzugehen sie nie verstehen, haben die »Linken« verkannt, dass ein bisschen bedrucktes Papier, auf dem aus niederschmetternd trivialen Gründen kein einziges menschliches Antlitz zu erblicken ist, kein europäischer Staat zu machen ist, schon gar nicht ein »Bewusstsein« geschaffen werden kann.
Von journalistischer Seite kam auch nichts Konzeptionelles. Statt dass der ÖRR in den letzten zwanzig Jahren die Gelegenheit ergriffen hätte, Projekte à la Arte beispielsweise mit Polen zu starten und dazu seine Ressourcenverteilung gehörig zu modifizieren, hat sich in Hinblick auf die Entwicklung einer europäische Öffentlichkeit buchstäblich nichts, rein gar nichts getan. Dabei wird man im deutsch-polnischen Verhältnis einen ähnlichen Versöhnungsbedarf erkennen können, wie im deutsch-französischen. Würde sich herausstellen, dass das unterschiedliche ökonomische Verflechtungsniveau schlussendlich Ursache dafür war, dass der Blick einseitig nach Westen ausgerichtet blieb, dann wäre auch das ein Indiz dafür, welches Bewusstsein die Verantwortlichen des deutschen ÖRR trotz Gebührenmilliarden umtreibt. Offenbar sind die Gebührenmilliarden doch kein Garant für die Unabhängigkeit des Denkens.
Keine der Beitrittswellen von (ost-)europäischen Nachbarländern zur EU bzw. zum Euro wurde in einer Weise vom ÖRR medial begleitet, die selbst eine Bundeskanzlerin als »hilfreich« hätte bezeichnen können. Bei den politischen Eliten dürfte sich allmählich diese Analyse durchsetzen und der Entschluss, dass daran gearbeitet werden müsse. Einerseits darf ihm niemand dreinreden, ohne sich dem Vorwurf der Medienmanipulation auszusetzen, andererseits ist der ÖRR als typisches Produkt eines Bürokratisierungsprozesses im Michel’schen Sinne nicht dazu in der Lage, Zeichen der Zeit aus sich heraus zu erkennen bzw. sollte dies der Fall sein, dies auch in Handlungskompetenz umzusetzen.
Da sich in Zusammenhang mit der Staatsschuldenkrise, mit dem Einbau von Hemmnissen für weitere Verschuldung in den Verfassungen bei Bürgern wie Politik die Einsicht verbreitet, dass der seriös Wirtschaftende immer nur »nach Kassenlage« agieren kann und dass sich diese auch mal real verschlechtern kann, dürfte es ein europäisches Rundfunkprojekt definitiv nur unter der Bedingung geben, dass die nationalen ÖRR ihren Gürtel enger schnallen: was der europäischen Ebene gegeben werden sollte, müsste der nationalen genommen werden. Die Politik ist also in elementar-logischer Weise darauf angewiesen, dass sie einen Dreh findet, auch gegen die fatale Logik der Pseudo-Pressefreiheit durch ÖRR-Selbstbedienungsmentalität und Immunität gegen wirtschaftliche Veränderungen, prinzipiell die Ökonomie des ÖRR beeinflussen zu können.
Das Projekt eines Euro-ÖRR, indirekt erzwungen durch den EuGH in einem Urteil zum deutschen Rundfunkbeitrag, ist dazu in idealer Weise geeignet. Hätten Politik und ÖRR beizeiten den Bürgern erklärt, dass die Gebührenhöhe sich auch daraus erklärt, dass man nach einer Privatisierung des ZDF eine »Euro-ARD« aufbauen wolle – in der dann schlussendlich auch die deutsche ARD aufgehen wird –, um so das Projekt »Europäische Einheit« als Friedensprojekt mit global wirksamer Vorbildfunktion zu »pushen«, der einsichtige Bürger hätte es einsehen können. Aber dem war und ist so nicht, weil »Europa« von den Bürgern eben zu recht als Projekt der Gurkenkrümmungsfetischisten wahrgenommen wird, die auf dem Planeten Brüssel ihre steuerfreien Monstergehälter kassieren, statt kulturpolitisch-mediale Phantasie zu entwickeln und umzusetzen. Dafür ist allenfalls in Sonntagsreden Platz.
Was das konkret heißt? Es bedeutet, dass die Politik – die deutsche wie eine von europäischen politischen Persönlichkeiten getragene – dem Europäischen Gerichtshof dann, wenn eine Klage gegen den »Rundfunkbeitrag« dort angekommen sein wird, signalisieren wird, dass sie von den monetären und geistig-moralischen Zumutungen der ÖRR-Mischpoke »eigentlich« erlöst werden möchte – aber ohne als Verletzer der Pressefreiheit dazustehen! Dieses »Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass« soll das Höchstgericht dann zustande bringen; und man kann optimistisch sein, dass diese Institution das hinbekommen wird.
Kurzfristige politische Auswirkungen des »Rundfunkbeitrags«
Das Thema könnte der Politik zur Bundestagswahl 2013 direkt auf die Füße fallen, weil die GEZ als »Beitragsservice« personell (angeblich nur temporär) erheblich aufgestockt werden soll, um für die Abgabe alles zu erfassen, was als »Haushalt« definierbar ist und um die Größe von Unternehmen zu erfassen. Im Vergleich zu dem, was dort praktisch geplant sein muss, um das Ziel zu erreichen, sind die Volkszählung von 1987 und der »Zensus« von 2011 ein Witz. Dabei sollte man sich in Erinnerung rufen, dass die ursprüngliche Volkszählung vom Bundesverfassungsgericht komplett gestoppt worden war.
Wenn ARD und ZDF von der Politik eine Erhöhung der Hartz-IV-Bezüge und der Grundsicherung der Rentner verlangen, damit diese Gruppen nicht mehr über eine Gebührenbefreiung geschont werden, dann gerät der Wahlkämpfer zwischen die Fronten.
Der entfallende Aufwand bei der GEZ, Gebührenbefreiungen zu bearbeiten, wird dann als Bürokratieabbau, Vereinfachung und perspektivische Verkleinerung der GEZ dargestellt. Das wird einem Wahlkämpfer kein Bürger abnehmen. Es wird in Deutschland niemanden mehr geben, der sich nicht betroffen fühlen muss, auch die Hart-IV-Emfänger. Es wird eine Politik geben, die sich erpresst sieht. Unter normalen Umständen würde man erwarten, dass sich dann etwas tut.
Strategische Handlungsziele
Politisch gibt es nur eine Erfolgsaussicht für eine Reform des ÖRR in Deutschland, wenn die Bürger, die sich engagieren möchten, möglichst schnell und möglichst einhellig alle von vornherein untauglichen Alternativen verwerfen und sich auf die Verfolgung eines Ziels konzentrieren, das überhaupt nur schlüssig ist: und das ist das Stiftungsmodell. Es wird eine Musterklage bis zum EuGH bedürfen und möglichst vieler Klagen, die bis zum endgültigen Urteil ausgesetzt werden.
Dieses politische Projekt ist definitiv nichts für reine Geizkragen oder Bürger, die ihr Gehirn abgeben möchten bzw. denen schon die Existenz einer Medienorganisation Depressionen bereitet, die anspruchsvolle Inhalte produziert, mit deren Hilfe man gedankliche Reflexionen zu sich und dem Zustand der Gesellschaft anstellen kann. Es geht bei diesem Projekt ausschließlich um die Rechte derjenigen, die glaubwürdig an Demokratie interessiert sind.
Das Internet wird in den nächsten Jahren zeigen, ob dem so ist oder ob der an demokratischen Prozessen partizipierende Bürger tatsächlich via Internet in einer fallweise auch hochgradig »ungleichzeitigen Kommunikation» zur politischen Willensbildung in der Lage ist. Ich bin sehr skeptisch, weil man sich auch mit Werkzeugen und Kulturtechniken nicht gegen Naturgesetze geistig-moralisch bestimmen kann. Gleichzeitigkeit ist aber ein Idealzustand von Kommunikation. Die Habermas’sche »Ideale Sprechsituation« ist essenziell dadurch gekennzeichnet, dass es für einen berechtigten Sprecher Aufmerksamkeit gibt. Ob es den linken Interpretatoren Habermas gefällt oder nicht. Die wirklich »ideale Sprechsituation« ist die unidirektionale hierarchischer Organisation des Menschen. Die ist deshalb ja auch so lange so erfolgreich gewesen. Entscheidend ist nur die Rückkoppelung einer Top-Hierarchie, was traditionellerweise durch Religion geschah; in der Nachfolge der Kanzel stehen »Bild«, »Tagesschau« und jetzt das Internet.
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