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Der WDR, die zweitgrößte Sendeanstalt Europas, geht mit allen Mitteln gegen Bürger vor, die den sogenannten „Rundfunkbeitrag“ (besser bekannt als GEZ-Gebühr) verweigern. Unter anderem lässt er von den Städten Kontopfändungen vornehmen, um säumige Beiträge einzutreiben. Ein mächtiger Apparat gegen den einzelnen Bürger als letztes und schwächtes Glied in der Kette.

Aber nicht alles, was sich dieser Apparat leistet, kann durchgesetzt werden, wenn man sich zu helfen weiß. Mit Hilfe des bekannten Rechtsanwalts Thorsten Bölck konnte eine Kontopfändung in Köln erfolgreich abgewendet werden.

Aufgrund von einem Bürger geschuldeter „Rundfunkbeiträge“ hatte die Stadt Kerpen am 22.6.2021 auf Veranlassung des WDR dessen Forderungen gegenüber der Kreissparkasse Köln als Drittschuldner gepfändet.

In der Pfändungsverfügung hat die Stadt Kerpen keinen zu vollstreckenden Leistungsbescheid genannt, so dass davon ausgegangen werden musste, dass es einen solchen nicht gibt und somit die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 (1) Nr. 1 VwVG nicht vorliegt.

In ihrer Forderungsaufstellung hat die Stadt Kerpen neben anderen Forderungen u. a. gesetzlich nichtexistierende „Vollstreckungsgebühren“ mit 21€ genannt – eine reine „Erfindung“, da es keine Rechtsnorm gibt, die zur Zahlung von „Vollstreckungsgebühren“ verpflichtet.

In der Pfändungsverfügung hat die Stadt Kerpen nicht ausgesprochen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Dass muss sie aber nach § 40 (1) VwVG NRW tun, wenn sie vom Drittschuldner Zahlung verlangt. Die Stadt Kerpen hat von der Kreissparkasse Köln Zahlung verlangt, indem sie diese aufgefordert hat, den in der Pfändungsverfügung genannten Betrag an sie zu zahlen. Die Stadt Kerpen durfte die Kreissparkasse Köln aber nicht zur Zahlung auffordern, weil sie nicht ausgesprochen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann.

Aus diesen drei Gründen ist die Pfändungsverfügung rechtswidrig.

Gegen die Pfändungsverfügung wurde Widerspruch eingelegt. Außerdem wurde beim Verwaltungsgericht Köln (6 L 1284/21) ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Zur Begründung wurden die drei hier genannten Gründe angeführt.

Aufgrund dieser Begründung für den Widerspruch und für den Antrag an das Verwaltungsgericht Köln hob die Stadt Kerpen ihre Pfändungsverfügung auf und erklärte gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln, dass sie die Kosten des Verfahrens trägt.

Somit steht fest, dass die Pfändungsverfügung rechtswidrig war.

Natürlich ist es erfreulich, wenn man einen kleinen Etappensieg erlangt, es bleibt jedoch ein fader Beigeschmack. Man fragt sich, warum man im 21. Jahrhundert ein Mammutsystem finanzieren muss, welches seit Jahrzehnten nicht mehr benötigt wird – zumindest in dieser Größe? Wie viele Bürger wissen sich nicht zu wehren und werden gesetzwidrig gepfändet und mit nichtexistierenden Gebühren belegt? Es ist eigentlich egal, wohin man schaut, der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist zu einer finanziellen und gesellschaftlichen Belastung geworden und muss radikal auf das notwendigste reduziert werden.

Dennoch freuen wir uns über diesen Sieg und wir hoffen, dass viele sich gegen diese gesetzwidrigen Praktiken zur Wehr setzen.

Angehängt sind die Dokumente, aus denen sich der Fall ergibt: Pfändungsverfügung, Antrag an das Verwaltungsgericht und Erlassungserklärung der Stadt Kerpen:

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