Denunziant

Hatten wir das nicht bereits vor einem Vierteljahrhundert hinter uns gelassen? Hatten wir uns damals nicht gefreut, dass die Zeiten der Unterdrückung und der Bespitzelung vorbei waren? Ein Vierteljahrhundert später sieht es aber leider nicht danach aus.

Worum geht es? – Ganz einfach: Um den dreistesten Zugriff aller Zeiten in die Taschen aller Bürger mit dem einzigen Ziel, die Symbiose zwischen Politik, Rechtssystem und deren Bühne durch einen Zwang zu finanzieren.

Politik, Rechtssystem und öffentlich-rechtlicher Rundfunk leben in einer Symbiose, deren Nahrung das gesamte Volk ist, also Sie, Ihre Familie, Ihr Umfeld, ich und alle hier Lebenden. Dieser Organismus – ich vergleiche ihn mit einer nimmersatten Raupe – hat sich selbst über das Grundgesetz gehievt und interpretiert es zu seinen Gunsten um.

Das von diesem Organismus geschaffene System ist mit einem Trichter vergleichbar, in dessen Sog ein Teil der Früchte unserer ehrlichen Arbeit geriet, um auf der anderen Seite diese immer dicker werdende nimmersatte Raupe fürstlich zu füttern. Alle in Deutschland Lebenden haben keine Möglichkeit, sich diesem Zwang zu entziehen, es sei denn, man erhält Sozialleistungen vom Staat, man ist Student und erhält man Bafög oder man lebt unter der Brücke!

Ja, unter der Brücke, denn allein das Wohnen zwingt einem, die Raupe Nimmersatt zu füttern.

Ich möchte an dieser Stelle nicht erneut alle Gutachten aufführen, die die Unrechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages zweifelsohne belegen. Genau so wenig möchte ich auf die unverschämten Gehälter, Zusatzleistungen und Pensionen in diesem Bereich eingehen. Gleiches mit der obsoleten Notwendigkeit eines derart aus dem Ruder gelaufenen öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Mir geht es an dieser Stelle um die Dreistigkeit der Beitragserhebung, die durch zwei Paragraphen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag uns zu Denunzianten und Spitzeln macht!

Wir sind Denunzianten und Spitzel

Am Ende dieses Artikels finden Sie einen Auszug aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, welcher die Paragraphen acht und neun unverändert wiedergibt. Beschämend!

Ich möchte nicht diese Paragraphen direkt auseinandernehmen, sondern vielmehr ein Beispiel aus dem realen Leben aufführen:

Eine Dame bekommt Zahlungsaufforderungen für die Wohnung, welche sie mit ihrem Ehemann bewohnt. Sie antwortet, sie sei für solche Zahlungen nicht zuständig und sie verfüge darüber hinaus über kein Einkommen – der Ehemann sei der alleinige Geldverdiener.

Der Beitragsservice lässt aber nicht locker und überschüttelt die Dame mit weiteren Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Einschüchterungsschreiben usw. Sie wiederholt sich immer wieder, bis sie vor kurzem wieder ein Schreiben erhielt, in dem sie mit rechtlichen Konsequenzen bedroht wird, falls Sie die mittlerweile auf mehr als 600 EUR angewachsene „Beitragsschuld“ nicht begleicht.

Der Beitragsservice fügt hinzu, die einzige Möglichkeit, die rechtlichen Mittel noch abwenden zu können, sei die Nennung des für diesen Haushalt zuständigen „Rundfunkbeitragszahlungspflichtigen“ mit allen seinen Daten (siehe §8 und §9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags).

Sicher wäre dies ein Leichtes für sie. Die Dame wäre finanziell aus dem Schneider und sie müsste mit keinen rechtlichen Konsequenzen mehr rechnen. Sie sieht es aber nicht ein, denn abgesehen davon, dass das Ehepaar die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzt und größtenteils sogar ablehnt, kann sie das Denunziantentum und Bespitzelung – durch Missachtung des Grundgesetzes begünstigt – nicht mit ihrem Gewissen in Einklang bringen.

So weit sind wir schon gekommen, dass alleine der Aufenthalt auf Bundesgebiet Denunzierung und Bespitzelung rechtfertigen, um ein nicht benötigtes Monstrum aus dem letzten Jahrtausend durch fürstliche Zwangs-Alimentierung weiter zu seiner unaufhörlich wachsenden Fettleibigkeit verhelfen.

Widerstand ist Pflicht! Alles was Sie gegen dieses Unrecht unternehmen, gleichgültig was das ist,  hilft uns allen, diesem mittlerweile zum Terror ausgearteten System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Ende zu bereiten.

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Nun folgen die im Artikel genannten Paragraphen acht und neun des zurzeit gültigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags; das alles zur Finanzierungssicherung von Unnötigem und Fernsehmillionären auf Kosten der gesamten Bevölkerung dieses Landes:

§ 8
Anzeigepflicht

(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,

2. Tag der Geburt,

3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,

4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,

5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,

6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,

7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,

8. Beitragsnummer,

9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,

10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,

11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und

12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,

2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und

3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.

§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung

(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,

2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,

3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,

4. der Kontrolle der Beitragspflicht,

5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und

6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Link zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag External link

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