Fakten

Beispielhaft einige Fakten zur GRUNDVERSORGUNG
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Im Ringen um die Freiheit von der finanziell aufgedrängten öffentlich-rechtlichen Medienoption greift einer der Kläger, Herr Splett und sein Anwalt Herr Bölck vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf das Mittel der Gehörsrüge zurück. Der Kläger gehört zu der Millionen Bürger zählenden Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Option und informiert sich über die tiefergehenden privaten Zeitungs-, Zeitschriftenartikel und Bücher.

Die Gehörsrüge gibt dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, sein Copy&Paste-Urteil zu überdenken und zu korrigieren. Das Bundesverfassungsgericht dürfte ohnehin die Hände über dem Kopf zusammenschlagen beim genauen Studieren der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016.

Jeder der 16 privaten Kläger wurde durch einen Anwalt vertreten und trat mit unterschiedlichen Klageschriften und persönlichen Argumenten bei der Verhandlung am 16. und 17. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht vor. Bereits ein und zwei Tage nach der Verhandlung am 18. März 2016 wurden die Klagen von den Richtern abgewiesen. Die Urteile weisen auf den rund 20 Vergleichsseiten nur sehr geringfügige Unterschiede auf. Der Copy&Paste-Einsatz ist allgegenwärtig. Vom konkreten Bezug und Berücksichtigung der Argumente der Klageschriften und der Vorträge im Gerichtssaal kann so natürlich keine Rede sein.

Jeder darf sich von dem Copy&Paste-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein persönliches Bild machen:

Vergleich der Urteile BVerwG 6 C 31.15 mit BVerwG 6 C 7.15

Die Urteile können ganz offiziell auf den Seiten des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden. So auch die beiden Urteile aus dem vorherigen Vergleich:

BVerwG Urteil 6 C 7.15 vom 18.03.2016 External link

und

BVerwG Urteil 6 C 31.15 vom 18.03.2016 External link


Gehörsrüge zum Copy&Paste-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts „IM NAMEN DES VOLKES“


Um Ihnen, verehrter Leser, ein besseres Bild über die Entscheidungsverstöße zu vermitteln, geben wir die aus unserer Sicht interessantesten Textpassagen der Gehörsrüge mit Einverständnis des Klägers und seines Anwalts wieder. Sie werden nicht aus dem Staunen kommen.

 

Das versammelte Volk hatte den Ausführungen der Richter und der Gegenseite wenig abgewinnen können. Besondere Rückendeckung der Zuschauer galt dafür der Klägerseite.

 

Hiermit wird gegen das Urteil des BVwG vom 18.03.2016 die

 

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 152a VwGO)

 

erhoben.


Begründung:

 

Es wurde in entscheidungserheblicher Weise der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass das vom Kläger Vorgetragene zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden muss.

Dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist, dokumentiert es dadurch, dass es sich in den Gründen seiner Entscheidung inhaltlich mit dem Vorgetragenen befasst und sich argumentativ damit auseinandersetzt.

Diesen Anforderungen wurde nicht entsprochen.

 

Es wurde für die Urteilsbegründung ein standardisierter Text verwendet, der auch in den anderen veröffentlichten Urteilen vom 18.3.2016 zur Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe verwendet wird (was durch einen Vergleich mit diesen Veröffentlichungen unschwer auffällt) und hinsichtlich seiner Nummern 9 bis 11 nicht das schriftsätzliche Vorbringen in diesem Verfahren wiedergibt (evtl. ist es das Vorbringen einer anderen Partei).

 

Bspw. heißt es in Rz. 3, der Kläger rüge die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder, weil die WBA eine Steuer sei – der Kläger hat so etwas aber gar nicht vorgetragen. Warum steht dieses dort?

 

(...)

 

1. Vortrag dazu, dass die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe (WBA) keine Gegenleistung für etwas ist.

 

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 unter Nr. 1.2 und im Schriftsatz vom 13.03.2016 unter Nr. 2 wurde vorgetragen, dass die WBA keine Gegenleistung und kein Entgelt für etwas ist.

 

Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich.

 

In seiner Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/86 u. a., Juris Rz. 39 und 41, hat das BVfG entschieden, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Vorzugslast (damals: die Gebühr; jetzt: „Beitrag“) keine Gegenleistung für eine Leistung ist und auch kein Entgelt für die „durch den Rundfunk gebotenen Leistungen i. S. eines Leistungsaustausches“ ist. Im Schriftsatz vom 13.03.2016 wurde zudem vorgetragen, dass kein Gegenleistungsverhältnis vorliegt, was sich aus dem Urteil des EuGH vom 13.12.2007 in der Rechtssache C-337/06 (Rz. 44 und 45) ergibt.

 

Denn wenn bereits das BVfG und das EuGH entschieden haben, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Abgabe keine Gegenleistung ist, darf das BVwG diese Abgabe nicht als Gegenleistung für die Programmangebote bewerten.

 

Der Vortrag des Klägers wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG sich inhaltlich nicht damit befasst und sich nicht argumentativ damit auseinandersetzt, dass die WBA nach der Rechtsprechung des BVfG und EuGH keine Gegenleistung ist.

 

Wenn das BVwG zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, dass die WBA keine Gegenleistung ist, hätte es diese nicht als eine Gegenleistung bewertet.

 

Wenn es sich bei der WBA nicht um eine Gegenleistung handelt, fehlt es an der Voraussetzung für einen Beitrag.

 

Dann ist die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages nicht gegeben. Sodann hätte das BVwG die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG vorgelegt. Das BVfG würde der Gerichtsvorlage entsprechen.

 

2. Vortrag dazu, dass die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf.

 

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 wurde unter Nr. 1.3 vorgetragen, dass die Allgemeinheit aufgrund des Beschlusses des BVfG vom 25.06.2014, 1 BVR 668/10 u.a., Juris Rz. 53, nicht bebeitragt werden darf.

 

Dieser Vortrag erfolgte deswegen, weil das OVG NRW in dem angefochtenen Urteil auf Seite 19 in Zeile 9 - 12 ausführte, dass grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierungsverantwortung zu beteiligen sei, weil jede Person gleichsam einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken ziehe.

 

Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich.

 

Mit der Formulierung „jede Person“ ohne eine jegliche Einschränkung ist die Allgemeinheit gemeint. Es ist jedoch verboten, die Allgemeinheit mit einem Beitrag zu belegen. Eine verbotswidrige Beitragserhebung führt zu deren Verfassungswidrigkeit.

 

Dieser Vortrag wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG sich inhaltlich nicht damit befasst, dass es  verboten ist, die Allgemeinheit zu bebeitragen. Es fehlt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit.

 

Wenn das BVwG das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, hätte es erkannt, dass das OVG NRW mit dem angefochtenen Urteil gegen das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit verstößt.

 

Dann hätte das BVwG die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG vorgelegt. Das BVfG hätte der Gerichtsvorlage entsprochen. Es hätte entschieden, dass ein Fall des Verstoßes gegen das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit vorliegt.

 

3. Vortrag zur spezifischen Beziehung / zum konkreten Bezug

 

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 unter Nr. 1.4 und im Schriftsatz vom 13.03.2016 unter Nr. 1 wurde vorgetragen, dass es Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages ist, dass zwischen der Einrichtung der öffentlichen Hand und der Situation der Zahlungspflichtigen eine spezifische Beziehung (Beschluss des BVfG vom 04.02.1958, 2 BvL 31/56, Juris Rz. 25), bzw. ein konkreter Bezug (Beschluss des BVfG vom 25.06.2014, 1 BVR 668/10 u.a., Juris Rz. 54) besteht.

 

Diese Frage ist entscheidungserheblich.

 

Ein Beitrag darf nur beim Bestehen einer spezifischen Beziehung bzw. eines konkreten Bezuges erhoben werden (siehe dazu Abs. 8 ff.). Wenn diese(r) nicht besteht, darf kein Beitrag erhoben werden. Hierbei handelt es sich um einen Verfassungsrechtssatz.

 

Dieser Vortag wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG in seinem Urteil sich nicht inhaltlich damit befasst und sich argumentativ nicht damit auseinandersetzt, inwieweit hier eine spezifische Beziehung bzw. ein konkreter Bezug gegeben sein soll.

 

Zum Erfordernis der spezifischen Beziehung bzw. des konkreten Bezuges wurde auch in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2016 anschaulich und für jedermann verständlich vorgetragen. Sämtliche fünf Richter des erkennenden Senats haben diesen Vortrag akustisch vernommen, ihn jedoch in keiner Weise in Erwägung gezogen.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das Urteil des BVwG sich in keiner Weise inhaltlich damit befasst und sich nicht argumentativ damit auseinandersetzt, inwieweit hier eine spezifische Beziehung bzw. ein konkreter Bezug vorliegen soll.

 

Das Erfordernis der spezifischen Beziehung bzw. des konkreten Bezuges ist vor folgendem Hintergrund zu sehen:

 

Es ist zum einen die Einrichtung der öffentlichen Hand zu betrachten. Hierbei ist die Legaldefinition für Rundfunk nach § 2 Abs. 1 RStV zu beachten. Rundfunk ist die Verbreitung von Bewegtbild- oder Tonangeboten unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.

 

Zum anderen ist die Situation der Zahlungspflichtigen zu betrachten. Die Situation der Zahlungspflichtigen besteht darin, dass sie zahlungspflichtig sind, weil sie eine Wohnung innehaben.

 

Zwischen der Erzeugung der elektromagnetischen Schwingungen und dem Innehaben einer Wohnung muss somit eine spezifische Beziehung bzw. ein konkreter Bezug bestehen. Bildlich  gesprochen ist die spezifische Beziehung bzw. der konkrete Bezug somit das verbindende Element (quasi ein notwendiges Kettenglied) zwischen den vom Beklagten erzeugten elektromagnetischen Schwingungen und den Wohnungen als bloßen Raumgebilden.

 

Hier gibt es keine spezifische Beziehung bzw. keinen konkreten Bezug, weil ein Raumgebilde keine elektromagnetischen Schwingungen in etwas Hörbares und etwas Sehbares umwandeln kann.

 

Eine solche spezifische Beziehung besteht nur dann, wenn zur Umwandlung der elektromagnetischen Schwingungen in etwas Hörbares und in etwas Sehbares ein Rundfunkempfangsgerät eingesetzt wird - gerade hierauf soll es aber jetzt nicht mehr ankommen.

 

Die spezifische Beziehung bzw. der konkrete Bezug sind ein zentrales Element, das bei der Erhebung eines jeden Beitrages vorliegen muss. Wenn dieses Element nicht vorliegt, darf kein Beitrag erhoben werden.

 

Wenn das BVwG dieses in Erwägung gezogen hätte, hätte es wegen des Fehlens der spezifischen Beziehung bzw. des konkreten Bezuges zwischen den vom Beklagten erzeugten elektromagnetischen Schwingungen und den Wohnungen  entschieden, dass die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages nicht vorliegt. Dann hätte es die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG vorgelegt. Das BVfG hätte dieser Vorlage entsprochen.

 

4. Vortrag zur angeblichen geräteunabhängigen Programmnutzungsmöglichkeit

 

(...)

 

5. Vortrag zur verfassungswidrigen Typisierung

 

(...)

 

6. Vortrag zur fehlenden Regelung der Abgabenhöhe

 

(...)

 

7. Vortrag zur Unverhältnismäßigkeit der fehlenden Befreiungsmöglichkeit

 

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 wurde unter Nr. 1.6 und unter Nr. 4.6  vorgetragen, dass es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, dass es keine Befreiungsmöglichkeit gibt, wenn sich in einer Wohnung keine Rundfunkempfangsgeräte befinden.

 

Diese Frage ist entscheidungserheblich.

 

Die Frage des Erfordernisses einer Befreiungsmöglichkeit ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Dieser folgt aus dem Rechtsstaatsgebots des Art. 20 Abs. 3 GG.

 

Wie bei allen belastenden gesetzlichen Regelungen ist auch hier die Prüfung vorzunehmen, ob es erforderlich i. S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, dass es keine Befreiungsmöglichkeit gibt.

 

Die Prüfung des Erfordernisses einer Befreiungsmöglichkeit ist nicht nur am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG ) vorzunehmen (so aber das Urteil des BVwG in Rz. 34), sondern auch am Maßstab der Erforderlichkeit.

 

Auch das OVG NRW hat im angefochtenen Urteil auf Seite 29 in Zeile 22 - 23 Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit getätigt. Insoweit muss auch das Revisionsgericht Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit tätigen.

 

Der Vortrag des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG sich inhaltlich nicht mit einer Prüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes befasst und diesen in keiner Weise erwähnt.

 

Da es unverhältnismäßig (weil nicht erforderlich) ist, diejenigen Menschen mit der WBA zu belegen, die mangels Vorhandenseins eines Rundfunkempfangsgerätes schon aus rein tatsächlichen Gründen keine Möglichkeit haben, die vom Beklagten erzeugten elektromagnetischen Schwingungen in Bewegtbilder und Töne umzusetzen, führt die fehlende Befreiungsmöglichkeit dazu, dass Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist. Sodann hätte das BVwG die Rechtssache dem BVfG nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Das BVfG hätte der Gerichtsvorlage entsprochen.

 

9. Vortrag zur Definierung des Sondervorteils im Gesetzeswortlaut

 

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 wurde unter Nr. 4.2.2.13 vorgetragen, dass der Sondervorteil, der mit einem Beitrag abgegolten werden soll, im Gesetzeswortlaut definiert sein muss.

 

Diese Frage ist entscheidungserheblich.

 

Der Verfassungsrechtssatz zur Definierung des Sondervorteils im Gesetzeswortlaut ergibt sich aus dem Beschluss des BVfG vom 25.06.2014, 1 BVR 668/10 u.a., Juris Rz.54.

 

Wenn diesem Verfassungsrechtssatz nicht Genüge getan ist, ist eine gesetzliche Regelung wegen fehlender Definierung des Sondervorteils im Gesetzeswortlaut verfassungswidrig -wegen Verstoßes gegen das Finanzverfassungsrecht der Art. 104 a ff. GG, wo die Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) verfassungsrechtlich verortet sind.

 

Dieser Vortrag wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG in seinem Urteil sich inhaltlich nicht damit befasst, dass im Wortlaut des RBStV überhaupt kein Sondervorteil beschrieben ist, den die Zahlungspflichtigen sollen genießen können und für den sie einen „Beitrag“ zahlen sollen.

 

Die Pflicht zur Definierung des Sondervorteils im Gesetzeswortlaut hat eine Kontrollfunktion. Nur dann, wenn der Gesetzgeber den Sondervorteil im Gesetzeswortlaut beschrieben hat, lässt sich überprüfen, ob er geprüft hat, ob es überhaupt einen zu bebeitragenden Sondervorteil gibt oder ob in Wirklichkeit - in verbotener Weise - ein Beitrag erhoben wird, den die Allgemeinheit erlangt.

 

Insoweit handelt es sich um eine Dokumentationspflicht des Gesetzgebers, dass er die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal des Sondervorteils vorgenommen hat. Das Ergebnis seiner Subsumtion muss der Gesetzgeber dadurch dokumentieren, dass er den von ihm erkannten Sondervorteil - der kein Vorteil für die Allgemeinheit sein darf - im Gesetzeswortlaut beschreibt. Dieses hat der Gesetzgeber ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht getan.

 

Wenn das BVwG zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, dass der Gesetzgeber den Sondervorteil nicht im Gesetzeswortlaut definiert hat, hätte es erkannt, dass es an der verfassungsrechtlichen Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages fehlt und dass somit ein Verstoß gegen das Finanzverfassungsrecht der Art. 104 a ff. GG vorliegt. Sodann hätte es die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG zur Entscheidung vorgelegt. Das BVfG hätte der Gerichtsvorlage entsprochen.

 

Ob das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Korrektur seines Copy&Paste-Urteils nutzt, bleibt abzuwarten. Das Bundesverfassungsgericht dürfte ohnehin die Hände über dem Kopf zusammenschlagen beim genauen Studieren der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 .

Das Aktenzeichen des Bundesverwaltungsgerichts unter dem das Verfahren der Gehörsrüge anhängig ist lautet:


BVerwG 6 C37.16

 

Empfehlung: Bundesverwaltungsgericht verweigert die Rechtsprechung nach geltendem Recht

 

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